Im Dienste des Menschen: Recht, Staat und Staatengemeinschaft. Forschungskolloquium anlässlich der Verabschiedung von Eckart Klein
Der Band versammelt die Beiträge eines Forschungskolloquiums, das im Juli 2008 an der Universität Potsdam abgehalten wurde. Thematisch gliedern sich die Beiträge in vier Bereiche: internationale Friedenssicherung, internationaler Menschenrechtsschutz, Europarecht und Verfassungsprozessrecht. Georg Nolte untersucht die völkerrechtliche Beeinflussung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit von Staaten bei der Friedenssicherung durch die Regeln der Verantwortlichkeit und Haftung. Am Beispiel der internationalen Zusammenarbeit im Sudan führt Nolte aus, dass diese weder in moralischer noch in politischer Hinsicht genügt habe und stellt dann die Frage, wann in Passivität auch eine Rechtsverletzung liege. Verantwortung im haftungsrechtlichen Sinne habe bisher nicht bestanden, jedoch gebe es neuerdings Anzeichen, dass sich dies ändern könnte. Die bekannteste Tendenz in diese Richtung sei das Konzept der Schutzverantwortung. Dafür führt Nolte das Urteil des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zum Völkermord in Bosnien-Herzegowina an. Danach treffe die Pflicht zur Verhinderung von Völkermord die Staaten nicht nur für ihr eigenes Territorium, sondern hänge von ihrer bloßen Fähigkeit ab, „das Verhalten von Personen zu beeinflussen, die Völkermord begehen“ (23). Daraus konstruiere der IGH auch eine Pflicht der Staaten zur Zusammenarbeit, die wiederum mit haftungsrechtlichen Implikationen verbunden sei. So stelle sich unter Umständen auch die Frage des Haftungsrisikos für Staaten in ihrer Eigenschaft als Beitragszahler der Vereinten Nationen: „Auch der passive und unbeteiligte Drittstaat hätte so einen Grund mehr, auf das Funktionieren des kollektiven Sicherheitssystems […] hinzuwirken“ (27). Rudolf Streinz schreibt in seinen Beitrag „Vom Marktbürger zum Unionsbürger“, dass durch das mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Konzept der Unionsbürgerschaft die hergebrachte Vorstellung vom Marktbürger um eine politisch-bürgerrechtliche Dimension erweitert wurde. Mit Blick auf die anhaltenden Integrationstendenzen gibt er allerdings zu bedenken, dass der Nationalstaat die „stärkste Identitätsebene bleiben“ (84) wird.