Grundrechtsschutz in Schweden unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten
Rechtswiss. Diss. Köln; Gutachter: K. Stern, B. Kempen. - Aufgrund unterschiedlicher historischer Erfahrungen und Entwicklungen weist der Grundrechtsschutz in Schweden andere Merkmale auf als in Deutschland. In Schweden existiert keine Verfassungsgerichtsbarkeit, dafür gibt es Einrichtungen wie den Gesetzesrat oder das Amt des Ombudsmannes. Der Autor legt eine ausführliche Darstellung über den schwedischen Grundrechtsschutz vor, die sich vergleichend am deutschen Recht orientiert. Er stellt zunächst die Grundzüge des schwedischen Staatswesens sowie die grundrechtlichen Rechtsquellen dar und skizziert die Entwicklung des verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutzes. Anschließend analysiert er die Grundrechtskonzeptionen und Geltungsbereiche sowie die jeweiligen Schutzvorkehrungen im deutschen und schwedischen Recht. Call gelangt zu dem Ergebnis, dass der Grundrechtsschutz in Schweden relativ schwach ausgeprägt und von dem Bestreben gekennzeichnet ist, „die Gestaltungsmacht von Gesetzgeber und Regierung nicht durch die Wirkkraft der Grundrechte zu stark einzuschränken" (384 f.).