Immanuel Kant. Legitimität und Recht. Eine Kritik seiner Eigentumslehre, Staatslehre und seiner Geschichtsphilosophie
Philosoph. Diss. - Ausgehend von einer breiten Akzeptanz von und Berufung auf Kants Rechtslehre möchte Zotta „einen Kontrapunkt zu den unüberschaubaren hagiographischen Tendenzen" (14) der Beschäftigung mit Kant setzen. Seine „sehr pointiert vorgetragene Kritik" verortet er selbst „in der Tradition der Kritischen Theorie" (14). Zotta wirft Kant vor, die Ebene apriorischer Begründung mehrfach durch die nicht ausgewiesene Hinzuziehung aposteriorischer Elemente zu durchbrechen. Die methodologische Kritik ist jedoch auch mit inhaltlichen Konsequenzen verbunden. Kants Rechtsmodell werde so „zur Bastion des eigentumsfixierten Privatrechts und Grabstätte öffentlichen Handelns" (144). Die anschließende Auseinandersetzung mit Kants Geschichtsphilosophie bilanziert Zotta in der Akzentuierung von Reformismus und dem Ausschluss revolutionärer Entwicklungen bei Kant. Dieser wird so zum Kronzeugen der bürgerlichen Gesellschaft, der nicht unwesentlich für die „transzendental[e] Mystifizierung des Staates und des Eigentümermarktmodells" (278) verantwortlich zeichne.