Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verbot politischer Parteien
Mag. legum FU Berlin; Gutachter: B. Rudolf. – Im Rahmen von Verbotsverfahren wird von den betroffenen Parteien bisweilen ein Verstoß gegen die Menschenrechtsgarantien der EMRK moniert (so zuletzt etwa die Haltung der Anwälte der NPD). Wenngleich dieses Argument bisher nicht durchdrang, so ist das mit Art. 21 GG verankerte deutsche Konzept der „wehrhaften Demokratie“ zunehmend im Lichte einer „europäischen Verfassungslehre“ (P. Häberle) zu begreifen. Vor diesem Hintergrund ist die Arbeit, die die Judikatur des Straßburger Gerichtshofs beleuchtet, auch von politikwissenschaftlichem Interesse. Der EGMR hatte sich in den letzten Jahren mit Menschenrechtsbeschwerden infolge von fünf Parteiverboten in der Türkei auseinanderzusetzen, die sich insbesondere gegen kommunistische, kurdische und islamische Parteien richteten. Es erklärte diese – bei grundsätzlicher Akzeptanz der Möglichkeit der „wehrhaften Demokratie“ – mit einer Ausnahme alle als unverhältnismäßig. Kontopodi gibt dabei auch einen kurzen, vergleichenden Überblick über die unterschiedlichen Regelungen einer Reihe westeuropäischer (Frankreich, GB, Griechenland, Italien und Spanien) sowie mittel-osteuropäischer Staaten (Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn).