Was könnte eine AfD-Alleinregierung in Sachsen-Anhalt umsetzen? Eine Einschätzung auf (verfassungs-)rechtlicher und politischer Grundlage
Was wäre, wenn eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt schalten und walten könnte, wie sie möchte – mit eigener Mehrheit, aber innerhalb des geltenden Rechts- und Finanzrahmens? Der Politikwissenschaftler Sven Leunig hat im Detail ausgewertet, welche Forderungen aus dem „Regierungsprogramm" der AfD sich tatsächlich umsetzen ließen. Sein Fazit: Nur rund ein Drittel ist finanziell und rechtlich realisierbar.
Eine Analyse von Sven Leunig[1]
Nach einer Umfrage von INSA, veröffentlicht am 10. August 2026, erscheint eine AfD-Alleinregierung nach den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt als denkbare Möglichkeit.[2] Insofern stellt sich die Frage, welche Teile ihres Wahlprogramms eine AfD-Alleinregierung in Magdeburg tatsächlich umsetzen könnte. Dieser Frage soll hier nachgegangen werden,[3] wobei das als „Regierungsprogramm“ bezeichnete Wahlprogramm als Grundlage dient.[4] Aufgrund des großen Umfangs des Programms (siehe unten) werde ich mich hier auf drei Schwerpunktthemen konzentrieren, in denen a) die Möglichkeiten einer Landesregierung vergleichsweise groß sind, denen b) die AfD in ihrem Programm einen hohen Stellenwert einräumt und die c) im Zentrum des Wahlkampfs stehen. Dabei handelt es sich um die Bereiche Schule, Kultur und Energie, mit einem kurzen Exkurs zum Thema Migration. Zugleich wird abschließend ein Blick darauf geworfen, inwieweit die kostenintensiven Pläne der AfD finanzierbar sind. Im Fazit wird außerdem die mögliche Strategie der Partei betrachtet werden, die sie mit diesem Programm verfolgt.
Das Landtagswahlprogramm der AfD
Das am 11./12. April auf einem Landesparteitag in Magdeburg beschlossene Landtagswahlprogramm ist bislang nur online abrufbar, weswegen sich im Folgenden darauf bezogen wird. Der inhaltlich noch um einige Passagen kürzere (!) Entwurf des Programms vom 23. Januar 2026 umfasst 158 Seiten. Zum Vergleich – das Programm der AfD für die Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern findet auf 93 Seiten Platz, nur unwesentlich weniger braucht dafür die gegenwärtige Regierungspartei CDU in Magdeburg (91). Im Folgenden werden die Versprechen und Ziele der AfD in den Bereichen Schule, Kultur und Energiepolitik bzw. Migration daraufhin geprüft, ob eine AfD-Alleinregierung sie weitgehend umsetzen könnte oder inwieweit sie (zumindest teilweise) mit Bundes- oder Europarecht kollidieren beziehungsweise der bisherigen Rechtsprechung zuwiderlaufen. Schließlich stellt sich auch die Frage, ob es Aussagen im Wahlprogramm gibt, die die aufgrund bundes-/europarechtlicher Rechtsetzung oder aus politischen Gründen nicht umsetzbar sind.
Umsetzbarkeit im Bereich Schule
Angesichts der Kultushoheit der Länder sind die meisten Forderungen der AfD in diesem Abschnitt grundsätzlich im Kompetenzbereich einer Landesregierung angesiedelt und daher rechtlich umsetzbar (27). In fünf Fällen gibt es rechtliche Bedenken, drei Punkte halte ich für nicht umsetzbar. Die 35 Aussagen im Wahlprogramm zum Bereich Schule lassen sich (nach der Häufigkeit ihres Auftretens) grob folgenden Kategorien zuordnen: Lehrinhalte, Schulstruktur, Weltanschauung/Werte, Elternrechte, Bewertungen, Lehrkräfte, Formalia sowie Sicherheit und Disziplin, wobei sich ein Teil der Aussagen nicht eindeutig einer Kategorie zuordnen lässt oder in zwei Kategorien eingeordnet werden könnte.
Was den Bereich der Lehrinhalte betrifft, soll hier zunächst die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der „Erfolgsgeschichte“ des Bismarckreiches von 1871 in den Lehrplänen (IV.8)[5] genannt werden. Hier zeigt sich die ideologische Grundrichtung der AfD besonders deutlich. Auch wenn dies in dem Unterpunkt des Programms mit keinem Wort erwähnt wird, darf man wohl vermuten, dass für die Stärkung dieses inhaltlichen Punktes am ehesten die Befassung mit dem Nationalsozialismus „gekürzt“ werden würde. In jedem Fall spiegelt es die an der Nation und am „Nationalstolz“ ausgerichtete rechtspopulistische Denkweise der AfD deutlich wider. Ihre positive Einstellung gegenüber Russland wird wiederum in ihrer Absicht der Erhaltung des Russischunterrichts (IV.16) deutlich – fraglich ist allerdings, ob sich dafür genügend Fachkräfte finden würden. Vice versa lässt die Ablehnung der Einführung eines konfessionsgebundenen Islamunterrichts ihre Abneigung dieser Religionsgemeinschaft gegenüber durchscheinen, zumal sie hier explizit festhält: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“.[6]
Einführend zu ihrem Schulkapitel spricht die AfD davon, „die Schule von allen nicht-schulischen Aufgaben“ zu befreien und im Unterricht wieder „bewährte pädagogische Konzepte“ anzuwenden (IV.) Diese Formulierungen im Schnittfeld von Lehrinhalten und Schulstruktur sind derart unbestimmt, dass sich ihre rechtliche und politische Tragweite erst aus den anschließend konkret benannten Maßnahmen erschließt. Unter ersterem ist wohl die Ablehnung sozialer und psychologischer Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler zu verstehen. Hinzu kommt die von der Partei gewünschte weitgehende Beendigung der schulischen Inklusion zugunsten eines erneuten Ausbaus der Förderschulen (IV.4). Diese begegnet erheblichen verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken. Zwar schließen weder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG noch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Förderschulen generell aus. Eine weitgehende Rückkehr zur separaten Beschulung behinderter Kinder dürfte jedoch mit dem Ziel eines inklusiven Bildungssystems nach Art. 24 UN-BRK nur schwer vereinbar sein.
Nur eingeschränkt umsetzbar erscheinen schulrechtliche Sanktionen gegenüber Kindern, da diese stets dem staatlichen Erziehungsauftrag, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Kindeswohl Rechnung tragen müssen. Fraglich erscheint zudem, ob die Einrichtung einer „Spezialschule für Gewalttäter“ rechtlich zulässig wäre (IV. 33). Eine dauerhafte schulische Separation aufgrund problematischen Verhaltens müsste sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie an den Grundrechten der betroffenen Schülerinnen und Schüler messen lassen.
Ebenso zur Schulstruktur zählt die Wiedereinführung von Haupt- und Realschule (IV. 1), mit dem erklärten Willen, nicht mehr 25 Prozent eines jeden Jahrgangs auf das Gymnasium gehen zu lassen. Rechtlich ist Ersteres zwar möglich, Letzteres aber unter dem Aspekt der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 3 GG äußerst bedenklich. In dieselbe Richtung zielt auch die Anhebung des Bewertungsschlüssels für alle Schulformen (IV.5). Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist in jedem Fall der Plan, Kinder von Flüchtlingen beziehungsweise Asylbewerbern dauerhaft in gesonderten Schulklassen unterrichten zu lassen, deren Unterrichtsstoff sich überdies an dem ihrer jeweiligen Heimatländer orientieren soll (IV. 30). Eine solche dauerhafte Segregation von Kindern widerspräche dem Verbot einer Ungleichbehandlung von Menschen allein aufgrund ihrer Herkunft aus Art. 3 III GG sowie der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.
Unter die Kategorie „Weltanschauung und Werte“ fällt in prominenter Weise die Einstellung des Landesprogramms „Schule gegen Rassismus". Welche Förderprogramme es auflegt oder weiterführt, liegt tatsächlich in der Hand des Landes. Die Begründung im konkreten Fall ist allerdings denkwürdig: Es gebe ohnehin keinen „echten“ Rassismus mehr (IV.9). Die Anpassung der Landesverfassung um die Erziehung der Kinder „im Geist der Liebe zu ihrer Heimat und dem deutschen Volk“ (IV. 12) dürfte dagegen an mangelnder Zustimmung im Parlament scheitern (2/3-Mehrheit notwendig!); eine entsprechende Ergänzung des Schulgesetzes wäre aber möglich. Ebenso möglich wäre das Verbot, in den Schulen die Regenbogenflagge als Zeichen der Inklusion aufzuziehen, dafür aber täglich die Bundesflagge zu hissen und bei besonderen Anlässen die Nationalhymne singen zu lassen (IV. 11, 13).
Große Aufmerksamkeit hat die Ankündigung der AfD erzielt, die allgemeine Schulpflicht in eine „Bildungspflicht“ umzuwandeln, womit es in der Entscheidung der Eltern läge, ob sie ihre Kinder zu Hause oder in der Schule unterrichten (lassen) wollen, auch wenn die Lernziele der jeweiligen Altersstufe in letzterem Fall regelmäßig überprüft werden sollen (IV. 26). Abgesehen davon, dass Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt die allgemeine Schulpflicht festschreibt und demnach erst mit qualifizierter Mehrheit geändert werden müsste, ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Freistellung vom Schulbesuch zugunsten eines elterlichen Heimunterrichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Das Gericht hat wiederholt betont, dass Schule nicht allein der Wissensvermittlung dient, sondern auch der sozialen Integration sowie der Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger*innen in einer pluralistischen Gesellschaft. Eine entsprechende Regelung dürfte daher höchstwahrscheinlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden.[7] Will die AfD die Elternrechte an dieser Stelle besonders stärken, möchte sie diese an anderer Stelle durch die Wiedereinführung der verbindlichen Schullaufbahnempfehlung beim Übertritt aus der Grundschule in die weiterführenden Schulen erkennbar einschränken (IV. 3). Dies erscheint zwar wenig stimmig, ist rechtlich aber durchaus möglich.
Fast ebenso großes Aufsehen erzielte der Plan, das Indoktrinationsverbot in der Schule zu einem „strengen Neutralitätsgebot“ auszuweiten, da laut AfD die Lehrer*innen als „Autoritätspersonen“ die Schüler*innen zu sehr politisch beeinflussen (IV. 10). Was die AfD unter „Neutralität“ versteht, wird allerdings deutlich, wenn sie von den Schulen zum Beispiel fordert, den Kindern ausschließlich „die normale Familie, bestehend aus Mann und Frau […] als Vorbild“ zu vermitteln.
Umsetzbarkeit im Bereich Kultur und Integration
Auch im Bereich Kultur und Integration kann das Land vergleichsweise vieles umsetzen, wobei die explizite Hervorhebung der „Integration“ in diesem Kapitel zeigt, wie sehr das AfD-Leitthema Migration das gesamte Programm durchzieht.
Zunächst wendet sich die Partei der Geschichte zu: Sie möchte „die schönsten Beispiele deutscher Geschichte“, insbesondere die Leistungen berühmter Persönlichkeiten auf dem Gebiet des heutigen Sachsen-Anhalt, in einer Kampagne, die Schulen und den Tourismus einbezieht, betonen und stellt sich dabei bewusst in Gegensatz zur bisherigen Landesregierung und ihrer Imagekampagne „modern denken“, die zentral an der Rolle des Bauhauses anknüpft. Ihre eigene Imagekampagne heißt „#deutschdenken“ und macht damit, wie bereits in der Schulpolitik, die an der Nation orientierte Richtung ihrer Politik deutlich (III.1). An die Opfer, die dieser Nation gebracht wurden, erinnern Kriegerdenkmäler, die einen Landesbeauftragten bekommen und mit Landesgeld restauriert werden sollen (III.3). Kein Landesgeld mehr soll es dagegen für die Provenienzforschung durch das „Deutsche Zentrum Kulturgutverlust“ geben, bei der Museumsbestände auf unrechtmäßige Erwerbungen während der deutschen Kolonialgeschichte, der NS- und DDR-Zeit überprüft werden (III.2). Ebenso soll die Förderung der Evangelischen Akademie Sachsen-Anhalt gestrichen werden, da diese „politische Agitation im Sinne der Altparteien“ betreibe (III. 19).
Ähnlich argumentiert die AfD bei ihrem Plan der strukturellen Veränderung der Landeszentrale für politische Bildung (LpB) hin zu einem „Landesinstitut für staatspolitische Bildung“, da sich die Landeszentrale aus Sicht der AfD zu einer „linken Indoktrinationsanstalt“ entwickelt habe (III.8). Die Partei stößt sich daran, dass die LpB „diverse Initiativen für mehr Demokratie und Toleranz“ unterstützt und „wie die Spinne in einem Netz linker bis linksextremer Institutionen“ sitze. Wie die oben genannten Maßnahmen könnte eine absolute Landtagsmehrheit der AfD dies auch umsetzen, da die LpB zwar im April durch ein Gesetz geschützt wurde, das eine absolute Mehrheit im Landtag aber ändern könnte.[8]
Weniger leicht dürfte es eine solchen Mehrheit damit haben, die Kunstförderung ausschließlich solcher Kunst zugutekommen zu lassen, die einen „Beitrag zur deutschen Identitätsfindung“ leiste (III. 7). Zwar darf der Staat kulturpolitische Schwerpunkte setzen und bei der Vergabe von Fördermitteln Qualitätsmaßstäbe anlegen. Unzulässig wird eine Förderung jedoch dann, wenn sie darauf abzielt, das künstlerische Schaffen in eine vorgegebene Richtung zu lenken oder wenn sie an den konkreten Inhalt eines Kunstwerks anknüpft. Genau diese Gefahr besteht bei dem unbestimmten Kriterium eines „Beitrags zur deutschen Identitätsfindung“. Es eröffnet einen erheblichen Beurteilungsspielraum und könnte dazu führen, dass Kunstwerke wegen ihrer inhaltlichen Aussagen bevorzugt oder benachteiligt werden. Dies spräche für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an eine inhaltlich offene und freiheitliche Kunstförderung.[9]
Die AfD will ebenso den Bau von Moscheen oder deren bauliche Gestaltung gezielt beschränken (III. 17). Dies wäre nur in sehr engen Grenzen zulässig. Religionsbezogene Sonderbeschränkungen kollidieren regelmäßig mit Art. 4 GG sowie dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Zulässig wären lediglich religionsneutral ausgestaltete Vorgaben des allgemeinen Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, etwa im Rahmen der Landesbauordnung.
Die AfD fordert des Weiteren die inhaltliche und verteilungspolitische Neugestaltung der Staatsleistungen an die Kirchen im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV (III.8). Diese können aber nicht ohne Weiteres nach politischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten umverteilt, neuen Empfängerkreisen zugewiesen oder inhaltlich neu zweckgebunden werden. Allenfalls bei zusätzlichen freiwilligen Förderungen oder bei der Ausgestaltung flankierender Transparenz- und Nachweispflichten kann das Land eigenständig stärker steuern.
Die in Kapitel III des Wahlprogramms formulierten Änderungen des Einbürgerungsrechts – etwa Besinnungsaufsätze statt Multiple-Choice-Tests, verpflichtende Lehrgänge zur deutschen Geschichte und Kultur, eine geänderte Einbürgerungserklärung oder eine stärkere Berücksichtigung des „Engagements“ zur Eingliederung auf Seiten der einbürgerungswilligen Ausländer (III. 13-16) – könnten nur durch Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auf Bundesebene verwirklicht werden. Entsprechende Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat sind gegenwärtig unwahrscheinlich.
Umsetzbarkeit im Bereich Energie
Dieser Bereich zeichnet sich vor allem durch eine Vielzahl von „Negativ-Forderungen“ aus, etwa hinsichtlich der Rücknahme sämtlicher Maßnahmen bisheriger Regierungen auf Landes- und Bundesebene zur Bekämpfung des Klimawandels (X.1). Es liegt auf der Hand, dass eine AfD-Landesregierung allenfalls Förderprogramme des Landes einstellen könnte – und auch dies nur, wie sie selbst schreibt, unter Wahrung des Bestandsschutzes, was bedeutet, dass bereits zugesagte finanzielle Hilfen weiter gezahlt werden müssten. Dass angekündigte Bundesrats-Initiativen, etwa für eine allgemeine Senkung der Stromsteuer (X.2) oder zur einseitigen Aufkündigung des europäischen „Green Deal“ beziehungsweise des Klimaschutzabkommens (X.24) eine Mehrheit finden, ist angesichts der politischen Positionen der anderen Landesregierungen so gut wie ausgeschlossen. Insofern ist das Energie-Kapitel dominiert von Forderungen, die erkennbar nicht umsetzbar sind.
Zu den wenigen Dingen, die die AfD im Bereich Energiepolitik umsetzen könnte, gehören neben dem Stopp von Förderprogrammen die Unterstützung für die Kernenergieforschung im Land (X. 16, 30) und der Ausstieg aus der „Initiative Wasserstoff in Ostdeutschland“ (X.9). Alle anderen Forderungen sind entweder mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftet oder nicht umsetzbar.
Zu Ersteren zählt ein von der Partei gefordertes „Windkraftmoratorium“ gegen den weiteren Bau von Windenergieanlagen (X.6). Ein solches würde mit den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) kollidieren, wonach Sachsen-Anhalt bis Ende 2027 und spätestens bis Ende 2032 verbindliche Flächenziele für die Windenergie erreichen muss. Verfehlt es diese Ziele oder verhindert es deren Umsetzung dauerhaft, verliert die Landes- und Regionalplanung wesentliche Steuerungsmöglichkeiten. Aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen des WindBG in Verbindung mit dem Baugesetzbuch können Windenergieanlagen in diesem Fall im Außenbereich deutlich leichter genehmigt werden. Ein pauschales Moratorium könnte daher paradoxerweise dazu führen, dass der Ausbau der Windenergie weniger statt stärker planerisch kontrolliert wird.
Zugleich will die AfD die Braunkohleverstromung beibehalten (X.15). Dies erscheint wenig realistisch, da das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) des Bundes den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 verbindlich vorgibt. Die maßgeblichen Stilllegungsentscheidungen werden bundesrechtlich gesteuert und können von einem einzelnen Land nicht einseitig aufgehoben werden. Eine Landesregierung könnte den Ausstieg allenfalls politisch kritisieren oder auf Änderungen des Bundesrechts hinwirken, nicht jedoch die bundesgesetzlich festgelegten Stilllegungspfade eigenständig außer Kraft setzen. Auch der Vorstellung, stillgelegte Kohlekraftwerke unter Nutzung importierter Braunkohle weiterzubetreiben, stehen erhebliche rechtliche Hürden entgegen. Der Betrieb solcher Anlagen unterliegt dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) sowie den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zudem wären dauerhafte staatliche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten einzelner Kraftwerke beihilferechtlich problematisch und müssten mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sein. Eine Landesregierung könnte daher die bundes- und unionsrechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen nur in begrenztem Umfang beeinflussen.
Exkurs: Umsetzbarkeit im Bereich Einwanderung und Remigration
Bekanntlich ist das Thema Migration das zentrale Thema der AfD. An dieser Stelle möchte ich die bestimmenden Züge dieses umfangreichsten Abschnitts des Wahlprogramms (43 Unterpunkte) nur kursorisch skizzieren, da dazu bereits eine ausführliche Analyse vorliegt.[10]
Wenn auch etwas weniger als der Abschnitt Energiepolitik ihres Wahlprogramms zeichnet sich der Abschnitt Migration (II.) durch eine Vielzahl von Forderungen aus, die sich aus verschiedenen rechtlichen Gründen nicht umsetzen lassen. Von den 36 Zielen und Versprechen, die die Partei in diesem Kapitel formuliert, trifft dies auf 19 zu, bei zwei weiteren wird sie auf erheblichen rechtlichen Widerstand treffen. Somit verbleiben 15 Punkte, die tatsächlich auf Landesebene weitgehend realisierbar sind. Dazu zählen etwa die zentrale Unterbringung von Asylbewerbern, die konsequente Beachtung des Prinzips „Sach- statt Geldleistungen“ und die Intensivierung von Abschiebungen. Dabei greift die Partei auch zu offener Wählertäuschung, wenn sie etwa behauptet, sie könne als Landesregierung die Zuweisung von Flüchtlingen an „überforderte Kommunen“ auf der Basis von § 12a Aufenthaltsgesetz verhindern (II. 7). Allerdings bezieht sich dieser Paragraf ausschließlich auf bereits anerkannte Asylberechtigte, deren Zahl deutlich niedriger liegt als die von Flüchtlingen im Allgemeinen.
Die programmatische Simulation von Regierungsfähigkeit
Die Betrachtung dieser ausgewählten Bereiche des Wahlprogramms der AfD für Sachsen-Anhalt macht deutlich: Falls die Partei nach dem 6. September 2026 eine Alleinregierung bilden könnte, wäre sie je nach Bereich in unterschiedlichem Maße im Stande, ihre Programmatik umzusetzen. Spielraum hat sie naturgemäß im Besonderen dort, wo die legislativen Kompetenzen der Länder liegen (Bildung, Kultur, Kommunen, Polizei). In anderen Bereichen, wie hier am Beispiel der Energiepolitik gezeigt, sind ihre Möglichkeiten eher begrenzt. Dennoch verzichtet sie nicht darauf, auch für diese Politikfelder ausführliche Forderungskataloge zu formulieren und Versprechungen zu machen, „politisch aktiv“ zu werden („wir werden uns einsetzen…“), ungeachtet dessen, dass die Wahrscheinlichkeit, hier Erfolg zu haben, zum Teil gegen Null tendiert. Dies lässt folgende Schlüsse zu:
- Die AfD ist sich ihrer Möglichkeiten als Landesregierung bewusst und formuliert diese klar und unmissverständlich. Dabei folgt sie einer politischen Linie, die deutlich reaktionär ist – sie will zurück in einen Zustand, den sie verloren, aber für erneut erreichbar glaubt. Dabei spricht sie sich gegen viele Entwicklungen moderner Gesellschaften aus (Geschlechtergerechtigkeit, Bewusstsein des Klimawandels, Integration beeinträchtigter Kinder in den Schulalltag). Es ist davon auszugehen, dass sie gerade in den Bereichen Schule, Familie und Kultur aus ihrer Sicht erfolgreich sein könnte.
- Zugleich führt die AfD – vermutlich sehr bewusst – eine Vielzahl von Punkten auf, deren Umsetzung nicht möglich ist, weil sie zum Beispiel gegen europäisches oder Bundes(verfassungs-)recht beziehungsweise gegen Grundzüge der etablierten Rechtsprechung verstoßen. Nimmt man alle identifizierbaren 336 Einzelforderungen des Programms und zieht davon jene ab, die nicht oder nur beschränkt umsetzbar sind, verbleiben 123 Einzelforderungen nicht haushaltsrelevanter Art (siehe unter 3.), die tatsächlich (weitgehend) realisierbar sind. Die Strategie dieses scheinbaren „quantitativen Paradox‘“ liegt auf der Hand – die AfD weckt mit ihrem Programm Hoffnungen, die sie aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann. Sie kann dann aber jeweils gegenüber ihren Wähler*innen darauf verweisen, dass ihr aus eben jenen Gründen die Hände gebunden sind. Darauf dürfte der Appell folgen, man müsse sie auf Bundesebene ebenso stark machen wie auf Landesebene, damit ihre Ziele langfristig auf dieser Ebene umgesetzt werden können. Und da es häufig nicht nur die Kompetenzordnung des Bundesstaats, sondern die Rechtsordnung ist, die ihr „Steine in den Weg“ legt, wäre der nächste Schritt, so stark zu werden, dass man auch auf die Besetzung der Richterstellen auf allen Ebenen, vor allem aber auf der Bundesebene, Einfluss nehmen kann – eine Strategie, die sowohl Viktor Orban als auch Jaroslaw Kacynski vorgemacht haben.
- Häufig sind die Versprechen der AfD finanzieller Art, sei es die Schaffung eines landeseigenen Familien- und Kindergeldes (nur für Familien, bei denen mindestens ein Elternteil Deutscher ist(!)) oder Hilfen für die Feuerwehren des Landes. Viele dieser Förderungen sind rechtlich nicht zu kritisieren – allein, ihr schierer Umfang (61 Punkte) verglichen mit jenen Bereichen, in denen die Partei Einsparmöglichkeiten sieht (19 Punkte) deutet darauf hin, dass diese Versprechungen nicht zu finanzieren sind. Diese Interpretation wird von einer Studie des Leibniz Institut für Wirtschaftsforschung Halle gestützt. Allein jene 28 Forderungen, derer Volumen sich mit amtlichen Quellen belegen ließen, beziffern sich danach auf 1,6 Mrd. Euro pro Jahr. Ohne neue Schulden, die die AfD ausschließe, kämen 877 Mio. Euro jährlicher Neuverschuldung hinzu. Der bezifferbare Finanzierungsbedarf betrage damit rund 2,5 Mrd. Euro pro Jahr. Das Volumen jener Maßnahmen, bei denen die AfD sparen will, umfasse dagegen bestenfalls rund 243 Mio. Euro.[11] Damit täuscht die AfD die Wähler*innen bewusst.
Die eigentliche Bedeutung des Programms liegt nicht in einer Vielzahl utopischer Versprechen, die an Karlsruhe, Berlin, Brüssel oder an mangelnden Mitteln scheitern werden. Sie liegt in der Beeinflussung des gesellschaftlich-politischen Klimas des Landes durch eine schrittweise Aushöhlung des liberaldemokratischen Charakters seiner Institutionen, Schulen und Medien.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die AfD einerseits die Transformation von einer reinen Protestpartei hin zu einer programmatisch ausdifferenzierten Kraft vollzogen hat. Andererseits behält ihre Programmatik in vielen Bereichen eine populistische Mobilisierungsfunktion bei, die der (verfassungs-)rechtlichen Tiefenprüfung des im supranationalen System der EU eingebundenen deutschen Föderalismus nicht standhält. Die AfD verspricht eine radikale Kehrtwende, liefert im Entwurf jedoch ein bürokratisches Luftschloss, dessen Einsturz in den fünf Jahren nach einer angestrebten Regierungsübernahme bereits fest eingeplant ist.
Literatur:
[1] Dieser Text basiert auf einer Auswertung des Wahlprogramms der AfD zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt. Eine Übersicht aller Forderungen sowie der Einschätzung ihrer rechtlichen und politischen Umsetzbarkeit in tabellarischer Form findet sich unter folgendem Link. Am Ende des Dokuments ist auch das Vorgehen der Auswertung ausführlich erläutert: https://www.dropbox.com/scl/fi/2v13p5mijscvll40h7ynu/Leunig-AfD-Sachsen-Anhalt-Regierung-TAB-Endfassung.pdf?rlkey=sec26xt6j9kir50w0u6z6lypf&st=qdyxwwjl&dl=0
[2] Danach käme die AfD mit 42 Prozent auf 39, die CDU mit 22 Prozent auf 22, die Linke mit 13 Prozent auf 12, die SPD mit 6 Prozent auf 6 und das BSW mit 5 Prozent auf 5 Mandate im Landtag. Bei 83 Sitzen würden 42 Mandate zur absoluten Mehrheit ausreichen. Sollte das BSW scheitern, würde die AfD auf genau diese 42 Mandate kommen. Vgl. https://dawum.de/Sachsen-Anhalt/INSA/ [letzter Zugriff: 12.08.2026].
[3] Diese Auswertung wurde mit Hilfe verschiedener generativer KI erstellt (use.ai). Die von den KI gefundenen Ergebnisse wurden, soweit es Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen betrifft, ihrerseits vom Verfasser auf Korrektheit überprüft.
[4] Eine ähnliche Untersuchung wurde bereits im Mai 2026 von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen-Anhalt online veröffentlicht. Sie umfasst aber nicht alle Aussagen des Programms und bezieht sich inhaltlich auf den Entwurf des Programms vom Januar 2026, vgl. Richter, Torsten (2026): Rechtliche Umsetzbarkeitsanalyse des AfD-Regierungsprogramm, online unter https://www.gew-sachsenanhalt.net/aktuelles/detailseite/rechtliche-umsetzbarkeitsanalyse-des-afd-regierungsprogramms [letzter Zugriff: 07.08.2026].
[5] Die römischen und arabischen Ziffern beziehen sich auf die Kapitel/Abschnitte des Online-Parteiprogramms. Vgl. AfD Landesverband Sachsen-Anhalt (2026): Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt, online unter: https://afd-regierungsprogramm.de/ [letzter Zugriff: 05.08.2026].
[6] Ebd. IV. 16. Es fragt sich überdies, wie die Begründung der Ablehnung – es gebe ja nur zwei bis drei Prozent Muslime in Sachsen-Anhalt – zu der ansonsten von der AfD vielfach betonten Gefahr durch Islamismus beziehungsweise durch muslimische Flüchtlinge insgesamt passt.
[7] Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass aus dem Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder keine Wahlfreiheit zwischen Heimunterricht und Schule resultiert, BvR 436/03, 2 BvR 1693/04.
[8] Allerdings ergibt sich deren Auftrag zur politischen Bildung im Sinne der demokratischen Grundordnung aus Art. 1 LVerf LSA in Verbindung mit Art. 20 GG (Demokratieprinzip) sowie aus der wehrhaften Demokratie-Prägung des Grundgesetzes. Eine Umwidmung in ein „Landesinstitut für staatspolitische Bildung" wäre an die Grenze des Demokratieprinzips gebunden und dürfte nicht zu einer Politisierung im Sinne einer einseitigen weltanschaulichen Ausrichtung führen (vgl. dazu BVerfGE 102, 370 – Bundeszentrale für politische Bildung - Untersagung der mittelbaren Einflussnahme).
[9] Vgl. dazu unter Bezug auf Filmförderung Deutscher Bundestag (2022): Wissenschaftliche Dienste Einzelfragen zu hoheitlichen Social-Media-Accounts (WD 10 – 3000 – 033/21), S. 8 und analog unter Verweis auf BVerfGE 80, 124 (134) Schönberger, Sophie (2026): Stellungnahme für den Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 21(22)123 vom 19. April 2026, S. 3, 5f.
[10] Vgl. Cuno, Mark Niklas / Bornschein, Lukas (2026): Verabschiedungskultur jenseits des Rechts, in: Verfassungsblog, online unter: https://verfassungsblog.de/afd-migration-parteitag/ [letzter Zugriff: 07.08.2026].
[11] Dorsch, Nic / Gropp, Reint / Reifschneider, Alexander (2026): Ist das Wahlprogramm für Sachsen-Anhalt finanzierbar? Kosten und Gegenfinanzierung vor der Landtagswahl am 6. September, online unter: https://www.iwh-halle.de/fileadmin/user_upload/publications/iwh_policy_notes/iwh-pn_2026-02_de_AfD-Wahlprogramm.pdf [letzter Zugriff: 07.08.2026].
