Ronen Steinke: Meinungsfreiheit. Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen
Hausdurchsuchungen wegen harmloser Social-Media-Posts, ein deutlicher Anstieg der Ermittlungen wegen Äußerungsdelikten oder der Slogan, dass „Hass keine Meinung“ sei: Der Jurist und Journalist Ronen Steinke diagnostiziert anhand zahlreicher Beispiele eine zunehmende Einschränkung der Meinungsfreiheit in Deutschland. Richard Traunmüller forscht zu dem Thema und erklärt in seiner Rezension, dass diese Beschränkungen nicht ohne gesellschaftliche Folgen bleiben: Fast ein Drittel der Bevölkerung fühlt sich hierzulande in ihrer öffentlichen Meinungsäußerung gehemmt.
Eine Rezension von Richard Traunmüller
Im Kern besteht der Sinn von Meinungsfreiheit darin, die politischen Äußerungen der Bürgerinnen und Bürger vor staatlicher Autorität zu schützen. Verfolgt man die letzten Jahre hat man dagegen manchmal den umgekehrten Eindruck, dass sich staatliche Autorität zunehmend selbst vor den Äußerungen der Bürgerinnen und Bürger schützen möchte. Dass man zum Beispiel mit dem Teilen satirischer Beiträge über Regierungsmitglieder eine Hausdurchsuchung riskiert, war zumindest in einer liberalen Demokratie wie Deutschland bis vor kurzem völlig undenkbar.[1]
Nun ist es eine Eigenschaft der Debatte um Meinungsfreiheit, dass das Thema als kontrovers gilt und daher nicht nur sachliche Uneinigkeit in der Diagnose herrscht, sondern sie sich nahezu nahtlos in bestehende politische Konfliktlinien einfügt. Wer sich um die Meinungsfreiheit in Deutschland sorgt, dem wird daher schnell unterstellt er oder sie sei Populist und bediene lediglich ‚rechte Narrative‘. Schließlich könne in Deutschland jeder alles sagen – nur gebe es eben Grenzen.
Vor diesem Hintergrund hat Ronen Steinke mit „Meinungsfreiheit. Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen“ ein bemerkenswertes und aufrüttelndes Buch geschrieben. Denn der langjährige Redakteur der Süddeutschen Zeitung steht sicher nicht im Verdacht ‚rechte Narrative‘ zu verbreiten, sondern lässt sich relativ eindeutig im linksliberalen Spektrum verorten. Dennoch vertritt er die These, Deutschland habe sich in den letzten Jahren verändert und tatsächlich ein zunehmendes Problem mit der Meinungsfreiheit.
Was ist Meinungsfreiheit – und was nicht?
Um den Begriff der Meinungsfreiheit zu klären, schlägt Ronen Steinke seinen Leserinnen und Lesern ein ebenso kurzweiliges wie lehrreiches Spiel in Form eines juristischen Quiz vor. In verschiedenen Fallbeschreibungen werden vermutete Einschränkungen dargestellt und danach gefragt, ob im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit verletzt sei oder nicht. In den meisten der mehr oder weniger prominenten Fälle lautet die für den Laien möglicherweise verblüffende Antwort: Nein, das ist keine Verletzung der Meinungsfreiheit. Weder sei man in seiner Freiheit eingeschränkt, wenn man für seine Äußerung als Rassist beschimpft werde, noch sei es umgekehrt richtig, dass Hass keine Meinung sei, wie gerne argumentiert wird. Für Ronen Steinke ist dies alles Teil des Meinungsstreits und von den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich auszuhalten.
Ronen Steinke ist nicht nur preisgekrönter Journalist, sondern auch promovierter Jurist und aus streng juristischer Sicht hat er damit recht. Aus der Sicht der Politikwissenschaft umfasst Meinungsfreiheit allerdings mehr als das in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht. Denn um ihre informierende und legitimierende Funktion innerhalb der Demokratie erfüllen zu können, muss Meinungsfreiheit auch fest in der demokratischen Kultur und damit in den Köpfen und im Handeln verankert sein. Ob Bürgerinnen und Bürger von ihrem Grundrecht regen Gebrauch machen, wenn sie mit moralischen Abwertungen und stigmatisierenden Diffamierungen rechnen müssen, ist zumindest zweifelhaft. Schon John Stuart Mill betonte, dass die ‚soziale Tyrannei‘ der politischen Unterdrückung in ihrer verheerenden Wirkung um nichts nachstünde.
Politikwissenschaftlich betrachtet bemisst sich Meinungsfreiheit daher am Ausmaß ihrer rechtlichen und sozialen Regulierung, oder besser: an den ‚Kosten‘, die mit freier Rede verbunden sind.[2] Die Meinungsfreiheit in einer Gesellschaft ist demnach umso höher, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, für eine Meinungsäußerung sanktioniert zu werden und je geringer die mit der Sanktion verbundenen Kosten ausfallen. Umgekehrt ist Meinungsfreiheit eingeschränkt, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine Meinungsäußerung sanktioniert zu werden groß ist und auch die damit einhergehenden Kosten hoch sind.[3]
Nun sind Definitionen bekanntermaßen weder wahr noch falsch, sondern je nach Zweck lediglich mehr oder weniger nützlich. Der Begriff der Meinungsfreiheit ist hierbei keine Ausnahme. Die Pointe des Buches ist nun, dass es gar nicht einer weiter gefassten politikwissenschaftlichen Definition von Meinungsfreiheit bedarf, um sich um diese zu sorgen. Dazu reicht eine eng gefasste, juristische Definition nämlich vollkommen aus.
Ein „juristischer Großtrend“ hin zu mehr Verschärfung
Ronen Steinke interessiert sich in seinem Buch ausschließlich für die rechtlichen Sanktionen und nimmt deren Entwicklung in Deutschland in den Blick. Er spricht von einem „juristischen Großtrend“ und dokumentiert anhand einer Fülle von Beispielen nicht nur zahlreiche gesetzliche Verschärfungen, sondern auch eine vermehrte Anwendung und zunehmend weitere – um nicht zu sagen beliebigere – Auslegung bereits bestehender Gesetze. Um diese Entwicklung zu strukturieren, geht er in fünf Kapiteln den unterschiedlichen rechtlichen Gründen nach, warum Meinungsfreiheit in Deutschland eingeschränkt werden kann und zunehmend auch wird. Aufstachelung zur Gewalt kommt dabei ebenso zur Sprache wie Blasphemie, Nazivergleiche, Beleidigungen und Desinformation. Die verschiedenen für die Meinungsfreiheit relevanten Paragrafen des Strafgesetzbuches und die richterliche Praxis auf diese Weise zu gruppieren, ist ein hilfreiches Vorgehen und was Ronen Steinke detailreich zu berichten weiß, ist augenöffnend und stellenweise erschütternd.
Das öffentliche Aufrufen zur Gewalt und die öffentliche Billigung von Straftaten sind in Deutschland laut Paragrafen 111 und 140 strafbar. Das ist zwar unmittelbar nachvollziehbar und sinnvoll, in der Praxis aber weit schwieriger und weniger klar geregelt, als man meinen möchte, wie Steinke anhand zahlreicher Beispiele von richterlichen Urteilen und polizeilicher Praxis im Kontext des jüngsten Israel-Palästina-Konflikts und entsprechender Demonstrationen darlegt. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist außerdem, dass zunehmend nicht nur die Billigung tatsächlich begangener Straf- oder Gewalttaten strafrechtlich sanktioniert wird, sondern auch bloße Wünsche und Hoffnungen, die sich auf rein hypothetische, zukünftige Geschehnisse richten.
Manche Leserin und manchen Leser wird es zudem möglicherweise verwundern, dass in Deutschland auch im 21. Jahrhundert Religionskritik zu Strafen führen kann. Dies gemäß dem Blasphemie-Paragrafen 166 dann, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Erschreckenderweise ist das dann der Fall, wenn die Anhänger der geschmähten Religion – und nicht etwa der Kritiker selbst – mit Gewalt zu reagieren drohen.
Die deutsche Besonderheit, die Verharmlosung des Holocaust gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unter Strafe zu stellen, hat in den letzten Jahren gleich zwei Entwicklungen genommen. Zum einen hat sich die richterliche Interpretation dessen, was überhaupt als ‚Verharmlosung‘ gilt geändert. Vergleiche mit der NS-Zeit – etwa von Abtreibungsgegnern oder Tierschützern – waren lange Zeit von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil sie diese klar erkennbar als negative Referenz heranziehen. Neuerdings wird dies – wie etwa bei Kritikern der staatlichen Coronamaßnahmen geschehen – aber als verharmlosend interpretiert und gilt als strafbar. Zum anderen ist die ursprünglich auf die NS-Verbrechen fokussierte Regelung mit dem neuen Absatz 5 aus dem Jahr 2022, nun auch auf andere Völkerrechtsverbrechen – etwa die Verbrechen des Stalinismus oder den Völkermord an den Armeniern – ausgeweitet worden. Deutschland ist damit Vorreiter in sogenannten memory laws, die sich inzwischen auch in anderen Ländern (wie zum Beispiel Ungarn) finden, dort die ‚richtige‘ Interpretation von historischen Fakten staatlich sanktionieren und dabei politisch motiviert angewendet werden.
Beleidigung gilt vielen Bürgerinnen und Bürgern als nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Da Paragraf 185 des deutschen Strafgesetzbuches ihnen hierin recht gibt, machen sie offenbar auch regen Gebrauch von der Regelung – was jährlich zu einer Viertelmillion Ermittlungen führt. Nur wer definiert eigentlich, was eine Beleidigung ist? Im Paragrafen selbst ist keine Definition zu finden und so kann es nicht verwundern, dass laut Steinke kaum ein Bereich des Strafrechts von so viel Verunsicherung, Unklarheit und offenen Abwägungsfragen geprägt ist wie der Straftatbestand der Beleidigung.
Vor diesem Hintergrund ist auch der 2021 neu eingeführte Paragraf 188 (‚Politikerbeleidigung‘) kritisch zu bewerten, der Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens zusammenfasst. Mit Blick in die polizeiliche Kriminalstatistik zeigt Steinke, wie dynamisch sich dieser Bereich seitdem entwickelt hat: Die Zahl der Ermittlungsverfahren, die auf dieser Grundlage eingeleitet werden, hat sich Jahr für Jahr nahezu verdoppelt. Waren es 2021 noch 748 Fälle, stieg die Zahl 2022 auf 1.404, 2023 auf 2.598 und um letzten Berichtszeitraum 2024 auf 4.439 Fälle. Um Gewalt oder Drohungen geht es hierbei laut Ronen Steinke übrigens explizit nicht.
Dass sich die Politik nun auch anschickt, sich des ähnlich unklaren und verworrenen Themas der sogenannten Desinformation zuzuwenden und entsprechende Gesetzesvorhaben diskutiert, sollte einem vor dieser Erfahrung zu denken geben. Zumal, wie Steinke ausführt, wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass die Verbreitung nachweislich und belegbar falscher Behauptungen ein deutlich kleineres Problem ist, als von staatlicher Seite dargestellt wird.
Was bedeuten diese rechtlichen Entwicklungen für die Demokratie in Deutschland? Meine eigene Forschung legt nahe, dass die von Ronen Steinke dokumentierten Gesetzesverschärfungen nicht spurlos an den Bürgerinnen und Bürgern und ihrem subjektiven Freiheitsempfinden vorübergehen dürften. Tatsächlich hat sich zwischen 2021 und 2023 der Anteil derjenigen, die es für (eher) wahrscheinlich halten, ‚rechtliche Probleme‘ zu bekommen, wenn sie frei sagen, was sie wirklich denken, verdoppelt. Waren es im Jahr 2021 nur fünf Prozent, die zu dieser Einschätzung kamen, waren es im Jahr 2023 bereits zehn Prozent der Befragten (eigene Berechnung auf Grundlage des FGZ Zusammenhaltspanels). In einer weiteren Erhebung des German Internet Panels vom Juli 2025 wurde nicht nach der subjektiven Erwartung, sondern nach tatsächlichen persönlichen Erfahrungen mit rechtlichen Sanktionen gefragt. Selbst Sanktionen, die prozentual betrachtet selten erscheinen, entsprechen auf die Bevölkerung in Deutschland hochgerechnet großen absoluten Zahlen. Rechtliche Probleme für eine politische Meinungsäußerung betrafen nach eigenen Angaben ein Prozent und damit schätzungsweise zwischen 400.000 und 900.000 Bürgerinnen und Bürger – allein in einem Jahr.[4] Vor diesem Hintergrund ist es vielleicht nicht verwunderlich, dass zwischen einem Drittel und einem Viertel der Bevölkerung sich nicht nur bei kontroversen Themen wie Migrationspolitik oder dem Israel-Palästina-Konflikt, sondern auch bei allgemeinen politischen Fragen und selbst bei Regierungskritik in der öffentlichen Meinungsäußerung gehemmt fühlt.[5]
Von guten Absichten
Politikwissenschaftlich ist Meinungsfreiheit kein Phänomen, das einfach entweder ‚existiert‘ oder ‚nicht‘ oder nur die Ausprägungen ‚frei‘ oder ‚unfrei‘ kennt. Vielmehr lässt sie sich am besten als graduelles Phänomen begreifen, das mehr oder weniger stark ausgeprägt sein kann. Daher sind auch die Unterschiede in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit zwischen Autokratie und Demokratie analytisch (wenn nicht in der Bewertung) weitaus fließender als man annehmen könnte. In beiden Fällen besteht die zentrale Motivation politische Äußerungen einzuschränken darin, die politische Ordnung vor Gefährdung zu schützen und das eigene politische Überleben zu sichern.[6] Auch rhetorisch wird in Autokratien ‚nur‘ gegen Beleidigung von Staatsoberhäuptern, extremistische Kräfte und ausländische Einflussnahme vorgegangen. Und in beiden Fällen sind staatliche Einschränkungen von Meinungsäußerungen mit schwierigen Dilemmata und Kosten-Nutzen-Abwägungen verbunden.
Für Ronen Steinke liegen einige der Kosten auf der Hand. Da ist zum einen die stets drohende Möglichkeit des Missbrauchs und der gezielte Einsatz der genannten Gesetze zur Einschränkung der Meinungsfreiheit von Minderheiten oder von Personen mit abweichenden politischen Ansichten. Aus der Politikwissenschaft wissen wir, dass selbst in Demokratien rechtliche Beschränkungen der freien Meinungsäußerung (zum Beispiel Gesetze gegen Verleumdung) mitunter für alternative politische Ziele genutzt werden, etwa um kritische Medienberichterstattung[7] oder politischen Dissens[8] zu unterdrücken. Wer dies unter der gegenwärtigen Regierung für eher unwahrscheinlich bis völlig ausgeschlossen hält, sollte bedenken, dass sich Machtverhältnisse ändern können und das entsprechende gesetzliche Instrumentarium dann bereits zur Verfügung steht.
Aber selbst ohne Missbrauch können Gesetze trotzt guter Absichten nicht-intendierte negative Effekte haben, die deren Nutzen stark relativieren. Steinke moniert richtigerweise die Verunsicherung, die bei den Bürgerinnen und Bürgern durch unscharfe Begrifflichkeiten, weite richterliche Interpretationsspielräume und variierende Anwendungsstandards entsteht. Dies kann zu sogenannten Chilling Effects führen, wonach sich die Menschen stärker einschränken, als sie es eigentlich müssten und auch solche Meinungsäußerungen unterlassen, die ihnen rechtlich zustünden. Der Hinweis, dass man immer noch in einem Rechtsstaat lebe und viele der Einschränkungen und Urteile letztinstanzlich durch das Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben werden, ist nur ein schwacher Trost. Wie Steinke darlegt, vergehen in der Zwischenzeit oft Jahre – der Schaden ist dann bereits angerichtet.
Zuletzt kann man fragen, ob die genannten Paragrafen und Gesetze überhaupt irgendeinen Nutzen haben und tatsächlich jene Formen von Äußerungen wirksam reduzieren, die sie eindämmen sollen. Hier führt Steinke den Vater der ‚wehrhaften Demokratie‘, Karl Löwenstein, an, der sich in dieser Hinsicht sehr skeptisch äußerte.[9] Verbote brächten nichts, da sich Ideen langfristig ohnehin nicht durch Gesetze, sondern nur durch bessere Argumente bekämpfen lassen. Verbote sollten daher nur der Verhinderung von Gewalt vorbehalten sein.
Vor dem Hintergrund dieser Kosten-Nutzen-Abwägung ist dem Schluss, den Steinke zieht, uneingeschränkt zuzustimmen und seinem Buch eine breite Leserschaft zu wünschen: Meinungen argumentativ entgegenzutreten, ist fast immer richtig. Meinungen zu verbieten, fast nie.
Anmerkungen:
[1] Kolter, Max (2024): Die Hintergründe der Hausdurchsuchung im "Schwachkopf"-Fall. In: Legal Tribune Online, online unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/hausdurchsuchung-strafantrag-robert-habeck-beleidigung-schwachkopf [letzter Zugriff: 07.05.2026]
[2] Menzner, Jan und Traunmüller, Richard (2022): Subjective Freedom of Speech: Why Do Citizens Think They Cannot Speak Freely? In: Politische Vierteljahresschrift 64, S. 155-181.
[3] Traunmüller, Richard (2026): Meinungsfreiheit in Deutschland: Subjektives Empfinden und tatsächliche Erfahrungen. Wie Tickt Deutschland? Zahlen, Fakten und Analysen aus dem German Internet Panel 3/2026. Universität Mannheim.
[4] Die große Spannweite ist auf die Schätzunsicherheit der Umfragedaten zurückzuführen, die dieser Projektion auf die Gesamtpopulation zugrunde liegt.
[5] Traunmüller, Richard (2026): Meinungsfreiheit in Deutschland: Subjektives Empfinden und tatsächliche Erfahrungen. Wie Tickt Deutschland? Zahlen, Fakten und Analysen aus dem German Internet Panel 3/2026. Universität Mannheim.
[6] King, Gary/Pan, Jennifer und Roberts, Maraget E. (2013): How censorship in China allows government criticism but silences collective expression. In: American Political Science Review 107, S. 1-18.
Meserve, Stephen A. und Pemstein, Daniel (2018). Google Politics: The Political Determinants of Internet Censorship in Democracies. In: Political Science Research and Methods 6(2), S. 245-263.
[7] Stanig, Piero (2015): Regulation of Speech and Media Coverage of Corruption: An Empirical Analysis of the Mexican Press. In: American Journal of Political Science 59, S. 175-193.
[8] Meserve, Stephen A. und Pemstein, Daniel (2018). Google Politics: The Political Determinants of Internet Censorship in Democracies. In: Political Science Research and Methods 6(2), S. 245-263.
[9] Löwenstein, Karl (1937): Militant Democracy and Fundamental Rights, I. in: American Political Science Review 31: 417-432.
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