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/ 05.06.2013
Marcus Preusse

Zur drogenpolitischen Sinnhaftigkeit und strafrechtlichen Zulässigkeit des Einrichtens und Betreibens von Fixerräumen

Frankfurt a. M. u. a.: Peter Lang 1998; 301 S.; brosch., 98,- DM; ISBN 3-631-33699-3
Rechtswiss. Diss. Hannover; Gutachter: D. Zielinski, B.-D. Meier. - In Hamburg (1994), Frankfurt (1994) und Hannover (1997) wurden Fixer- bzw. Gesundheitsräume als Mittel der Drogenpolitik eingeführt, um Verelendung und Mortalitätsrisiko der Abhängigen zu reduzieren. Fixerräume gelten als niedrigschwellige Einrichtungen der Drogenhilfe, in die die Junkies ihre illegalen Drogen mitbringen, um sie dort unter hygienischen Bedingungen, Aufsicht und in der Gewißheit, daß im Drogennotfall Überlebenshilfe geleistet werden kann, zu konsumieren. Ziel Preusses ist es zu klären, "ob es unter drogenpolitischen Gesichtspunkten betrachtet sinnvoll ist", Fixerräume zu schaffen und "ob dies nach geltendem Strafrecht zulässig ist" (27). Die positive Einschätzung von Fixerräumen durch den Autor baut im Kern auf die medizinische Bedeutung solcher Einrichtungen: Durch die hygienischen Bedingungen des Betäubungsmittelkonsums in Fixerräumen und die dort gewährte Notfallhilfe wird das Risiko zu sterben oder sich gesundheitlich zu schädigen, minimiert. Die angekündigte Diskussion der politischen Sinnhaftigkeit von Fixerräumen bleibt rudimentär: Weder werden die eigenen Maßstäbe dieser normativen Reflexion explizit herausgestellt noch alle wesentlichen Argumente angemessen berücksichtigt; gleichzeitig wird die wissenschaftstheoretische Schwierigkeit einer solchen normativen Betrachtung aber nicht reflektiert. Statt dessen untermauert der Autor auf sechs Seiten den Versuch, quasi im Dialog mit den widersprechenden Argumenten, eine Entkräftung ablehnender Positionen zu erreichen. Dieser Versuch wird durch eigene normative Setzungen ("ist dies keine tragfähige Begründung" [71], "da in [...] Fixerräumen ja kein Gutheißen des Rauschgiftkonsums, sondern eine [...] Hilfsmaßnahme [...] zu sehen ist" [72]) und einzelne empirische Gegenbelege unternommen. Als Ergebnis der drogenpolitischen - und eben nicht politikwissenschaftlichen - Betrachtung hält Preusse denn auch fest, daß die Befürchtungen der Gegner von Fixerräumen weder begründet noch haltbar sind. Der empirisch-deskriptive Teil der Beschreibung der aktuellen Situation der Fixerräume in der Bundesrepublik bleibt dünn. Es werden lediglich Basisinformationen über die Standorte, Benutzungsregeln und Breite der Angebote geliefert. Ob dieser empirischen Schwäche der Arbeit bleiben Aussagen über den Zusammenhang zwischen der Einführung von Fixerräumen und dem Rückgang der Zahl der Drogentoten daher Spekulation, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet wurden (240). Die Stärke der Arbeit liegt eindeutig im juristischen Bereich: Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Fixerräume mit geltendem Strafrecht gelangt Preusse in differenzierter Auseinandersetzung mit dem § 29 I S. 1 Nr. 10 BtMG zu sich widersprechenden Auslegungsergebnissen - je nach Zugangsart. Sowohl Legalität als auch Illegalität von Fixerräumen sind so begründbar. Lediglich die Anwendung einer teleologischen Reduktion führe zur eindeutigen Legalität von Fixerräumen. Anschließend arbeitet der Autor heraus, daß selbst unter der Annahme der Strafbarkeit von Fixerräumen mit dem § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) eine Norm vorliegt, die letztlich zur Straffreiheit beim Betrieb solcher Einrichtungen führe, weil sie geeignet und erforderlich seien, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben der Junkies abzuwenden. Die Arbeit bietet mit der differenzierten Reflexion der Bedeutung des § 34 StGB für die Frage der Legalität der Fixerräume neue Argumente für die Befürworter solcher Einrichtungen. Gleichzeitig fehlt aber eine angemessene Betrachtung des Zusammenhangs von repressivem Vorgehen der Strafverfolgungsorgane (Staatsanwaltschaft und Polizei) gegen öffentlichen Drogenhandel und -konsum mit der Legitimität und Legalität von Fixerräumen. Sowohl in den politischen Begründungen als auch den juristischen Zulässigkeitserwägungen sind insbesondere bei der Etablierung der Gesundheitsräume in Hannover und Frankfurt enge Verbindungen zwischen diesen Aspekten hergestellt worden.
Christian Schütze (ChS)
Politikwissenschaftler.
Rubrizierung: 2.3432.342 Empfohlene Zitierweise: Christian Schütze, Rezension zu: Marcus Preusse: Zur drogenpolitischen Sinnhaftigkeit und strafrechtlichen Zulässigkeit des Einrichtens und Betreibens von Fixerräumen Frankfurt a. M. u. a.: 1998, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/7681-zur-drogenpolitischen-sinnhaftigkeit-und-strafrechtlichen-zulaessigkeit-des-einrichtens-und-betreibens-von-fixerraeumen_10191, veröffentlicht am 01.01.2006. Buch-Nr.: 10191 Rezension drucken
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