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Regieren per Dekret. Exekutivlastigkeit als Anzeichen einer autoritären Demokratie

07.11.2017
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PD Dr. phil. Matthias Lemke

President Trump Executive Order on Healthcare October 2017. Foto: The White HouseDa US-Präsident Donald Trump sein Wahlversprechen, Obama-Care abzuschaffen, auf parlamentarischem Weg nicht erreichen konnte, griff er im Oktober 2017 per Dekret in die Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger ein. Foto: Andrea Hanks / The White House.

 

1. Zwischen Populismus, Neoliberalismus und Ausnahmezustand
2. Regieren per Dekret
3. Executive Orders unter Donald J. Trump
4. Handlungsoptionen in der autoritären Demokratie


1. Zwischen Populismus, Neoliberalismus und Ausnahmezustand

Demokratisches Regieren steht derzeit unter keinem allzu guten Stern. Leider ist dieser Befund keineswegs neu. Bereits im Jahr 2008 veröffentlichte das Magazin Der Spiegel eine kleine Serie zur Verfasstheit westlicher Demokratien. Den Abschluss bildete ein Artikel zur Frage nach ihrer Zukunftsfähigkeit. Seine Bebilderung sprach Bände: Während auf der rechten Seite ein halbseitiges Foto einer bunten Protestierendengruppe zu sehen war, die sich hinter einem Transparent mit der Aufschrift „Flughafenausbau stoppen!“ versammelt hatte, um damit den weiteren Ausbau des Frankfurter Flughafens zu verhindern, war auf der linken Seite eine Innenaufnahme des neuen Terminalgebäudes des Pekinger Flughafens mitsamt einer Formation Polizisten abgebildet. Autoritäre Regime, so der Subtext, können vielleicht weniger gut zivilgesellschaftliches Engagement organisieren. Aber sie können für Infrastrukturen sorgen, die für den internationalen Standortwettbewerb so wichtig sind.

Eine Weltwirtschafts-, Finanz- und Flüchtlingskrise sowie zahlreiche Wahlsiege links- wie rechtspopulistischer Parteien später steht es um die Demokratie keinen Deut besser. Allerorten schlägt ihr Ablehnung entgegen – sie sei korrumpiert, zu schwerfällig und kompliziert und damit schlechterdings nicht in der Lage, Entscheidungen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger hervorzubringen. Im Rahmen der diesjährigen Democracy Lecture der Blätter für deutsche und internationale Politik hat Wendy Brown die derzeitige „antidemokratische populistische Revolte“ in einem gemeinsamen Wirkungszusammenhang von Neoliberalismus und Ausnahmezustand verortet. Die Ablehnung der Demokratie, so Brown, die im besten Fall als bloß störend, im schlimmsten Fall indes als totalitär eingestuft werde, sei in neoliberalen Kulturen fest verankert. Sie habe geholfen, den antidemokratischen Populismus der Gegenwart anzufachen, der paradoxerweise zugleich nach Freiheit und Autorität verlange: nach der Freiheit der Märkte einerseits und nach der Autorität des Staates, die diese Freiheit im Sinne wirtschaftlicher Prinzipien und unternehmerischer Macht garantieren solle, andererseits. Mit anderen Worten: „An die Stelle demokratischer Verfahren soll das Diktat der Exekutive treten.“

Brown zufolge ist der derzeit wohl erfolgreichste Prototyp dieses anti-demokratischen, populistisch-neoliberal-autoritär inspirierten Regierungsstils Donald J. Trump:

„Trump regiert folgerichtig oft per Dekret (Executive Order). Zudem spricht die US-Regierung häufig von Deals. Trump charakterisiert seine Vorgänger beständig als Leute, die schlechte Deals machten, während er selbst gute machen wird: mit China, Russland und Europa, mit den Vereinten Nationen, mit Fiat und Ford, mit der Kohleindustrie und mit jenen Bundesstaaten, die ihn wählten. Trumps Versprechen, er werde ‚den Sumpf trockenlegen‘, war somit nicht die Zusicherung, die Wall Street aus der Politik zu vertreiben, sondern Politiker und die Politik selbst. [...] In alledem bezieht er sich auf den neoliberalen Common Sense, demzufolge die Politik – einschließlich demokratischer Institutionen und Anforderungen – unternehmerisches Handeln behindert, das einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen sucht.“ (Brown 2017)

Vor dem Hintergrund dieser Diagnose wird in diesem Text ein doppeltes Erkenntnisinteresse verfolgt. Zum einen soll es darum gehen, den rechtlichen Rahmen des von Brown als komplementär zum hegemonialen Neoliberalismus kritisierten Regierungsstils nachzuzeichnen. Zum anderen gilt es, nach gut neun Monaten der Präsidentschaft Trumps einen ersten Über- und Ausblick zu wagen, was die Intensität und Inhalte seines Regierens per Dekret anbelangt.


2. Regieren per Dekret

Regieren per Dekret impliziert eine Exekutivdominanz im liberal-demokratischen Gesetzgebungsverfahren. Insofern Ausnahmezustände als Situationen konzentrierter Exekutivkompetenzen verstanden werden können, handelt es sich bei einem gehäuften Rückgriff auf Dekrete um einen Regierungsstil, der normale Gesetzgebungs- und Regierungskonstellationen überschreitet. Die Verfassung der Vereinigten Staaten kennt, im Unterschied zu so gut wie allen anderen Verfassungen etablierter, freiheitlicher Demokratien weltweit (vgl. Lemke 2017: 45 ff.), keinen Ausnahmezustand. Sie ist notstandsfest und bleibt somit in normalen wie in Krisenzeiten in ihrem Bestand unverändert. Die Vereinigten Staaten haben „one constitution for normal times and crisis times alike“ (Sullivan 2006: 30). Jedoch enthält die Verfassung Regelungen und Verfahren, die als funktionales Äquivalent zu ausnahmezustandlichen Praktiken anderer demokratisch-republikanischer Verfassungen gelten können, insofern sie eine systematische Stärkung der Regierungsposition in Zeiten der Krise – und auch darüber hinaus – ermöglichen. Zwei dieser Kompetenzen sind hinsichtlich der Frage nach dem Regieren per Dekret von zentraler Bedeutung: das Martial Law und die Executive Order. Insofern Brown in ihrer Diagnose wesentlich die Executive Orders angesprochen hat – als ‚Dekrete‘ übersetzt –, werden sich die nachfolgenden Ausführungen auf dieses Instrument exekutivlastigen Regierens konzentrieren, auch wenn das Martial Law, das sich wiederum als Kriegsrecht übersetzen ließe, ähnliche Kompetenzkonzentrationen erlaubt. Im Unterschied zur Executive Order bezieht sich das Martial Law jedoch nicht auf die alltägliche Regierungspraxis, sondern auf jene in Kriegszeiten.

Die Erschließung der politisch-rechtlichen Kraft der Executive Order muss mit einem Blick in die US-Verfassung beginnen. Artikel 2, Absatz 1, Satz 1 setzt den Präsidenten ins Amt ein: „The executive Power shall be vested in a President of the United States of America.” Damit konstituiert sie ein auf föderaler Ebene oberhalb der Bundesstaaten angesiedeltes Amt und mit ihm das, was Max Weber einmal als „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“ (Weber 1919: 159) bezeichnet hat, welches sich der moderne Staat als politischer Verband erfolgreich anzueignen habe und wie sie insbesondere von Hamilton eingefordert wurde. An eine erfolgreich übernommene Amtsgewalt wiederum sind grundsätzliche Kompetenzen zur Politikgestaltung gebunden. Diese müssen sich im Normalbetrieb der Regierung, aber eben auch in Fällen akuter Krisen bewähren. Was die Fähigkeit zur Krisenintervention anbelangt, so lässt sich im Laufe der US-amerikanischen Geschichte beobachten, dass sich krisenbezogene Regierungskompetenz immer wieder in der Praxis sogenannter Executive Orders manifestiert.

Dabei handelt es sich um Dekrete, also um Handlungsanweisungen des Präsidenten an die ihm unterstellten und zuständigen Bundesbehörden. Executive Orders werden unmittelbar rechtswirksam, ohne dass es einer Zustimmung durch die Legislative bedarf. Wegen dieser Unmittelbarkeit ihrer Wirksamkeit stellen sie ein auf den ersten Blick besonders wirksames Mittel der Krisenintervention dar. In einschlägigen Krisensituationen haben US-Präsidenten immer wieder auf dieses Instrument zurückgegriffen – so etwa Franklin D. Roosevelt, der in Reaktion auf den japanischen Angriff auf Pearl Harbor und aus Angst vor inländischen Sabotageakten mit der Executive Order 9066 die Internierung japanischstämmiger US-Amerikaner anordnete.1 Oder George W. Bush, der zunächst nach den Anschlägen des 11. September 2001 wegen der unmittelbaren Bedrohungslage das Vorliegen eines „nationale Notstandes“2 erklärte, um daraufhin eine Reihe konsekutiver Rechte für sich zu beanspruchen3 und anschließend zahlreiche, auf die effektive Gefahrenabwehr abzielende Executive Orders zu erlassen. Darunter war etwa jene vom 14. September 2001, mit der er wegen der „terrorist attacks on the World Trade Center, New York, and the Pentagon, and the continuing and immediate threat of further attacks on the United States“ (Bush 2001b) die Mobilmachung sämtlicher verfügbarer Streitkräftereserven anordnete. All diese und noch viele weitere Executive Orders waren unmittelbarer Ausdruck exekutiver Kriseninterventionspolitik. Als solche bleiben sie jedoch Gegenstand richterlicher Prüfung, insbesondere was ihre Grundrechtekompatibilität anbelangt. Dabei zeigt sich ein interessantes Muster. Was die Internierungsanweisung Franklin D. Roosevelts betrifft, so hat der US-Supreme Court in seinem Urteil im Fall Korematsu vs. United States4 zwar mehrheitlich das Sicherheitsinteresse der Vereinigten Staaten gegenüber dem Bedürfnis des Klägers nach Freizügigkeit höher gewichtet, jedoch bereits in der Entscheidung selbst, in Form einer abweichenden Meinung von Justice Murphy, das wahre Motiv hinter dem Dekret angeprangert: Rassismus.5 Auch wenn zum Zeitpunkt des Urteils die juristische Normkontrolle in Opposition zu einer ausgeweiteten Exekutivmacht lediglich symbolischen Charakter hatte, so ist sie letztlich doch, Ende der 1980er-Jahre, in Entschädigungsleistungen an die Betroffenen gemündet. Der gleiche Mechanismus lässt sich auch in der Aufarbeitung der Anti-Terrorpolitik der Regierung nach dem 11. September 2001 beobachten: Eine Kompetenzausweitung der Regierung und die im Zuge derselben angeordneten Maßnahmen werden einer juristischen Kontrolle unterzogen und, für den Fall, dass sie im Widerspruch zu Habeas-Corpus-Rechten6 stehen, zurückgenommen. Damit gelingt ein zwischen Politik und Recht angesiedelter, institutionalisierter Kompromiss, der die unmittelbare Krisenreaktionsfähigkeit der Regierung zunächst wirksam werden lässt, im Nachgang aber deren Entscheidungen und Maßnahmen evaluiert7 und, im Falle einer nicht gegebenen Grundrechtekonformität, diese aussetzt oder zurücknimmt.

Durch diese konsekutive Kontrolllogik der zwei Gewalten, in der die Judikative immer auf die Exekutive folgt, ist die Interventionsfähigkeit der Exekutive a priori nicht eingeschränkt, wohl aber ex post kontrollier- und sanktionierbar. Eine Praxis, die, wie Brown ausführt, nicht immer den Vorstellungen des amtierenden US-Präsidenten entsprochen hat: „Als ‚Politik‘ verunglimpft er auch die rechtliche Prüfung seiner Dekrete, den Widerstand des Kongresses gegen die Ernennung inkompetenter Mitglieder seines Kabinetts, parlamentarische Untersuchungen und den Protest gegen ihn.“ Brown bezeichnet diese Haltung als „plutokratischen Autoritarismus“ (Brown 2017), der demokratisch legitimierte Institutionen und Kontrollmechanismen auszuhöhlen und schließlich ganz abzuschaffen versucht. Regieren nach Gutsherrenart, im besten Fall.


3. Executive Orders unter Donald J. Trump

Wie aber steht es tatsächlich um die US-amerikanische Demokratie, wie weit ist die von Brown angesprochene Allianz aus Populismus, Neoliberalismus und ausnahmezustandlichen Regierungspraktiken bereits vorangeschritten? Die nachfolgende, kurze Analyse des bisherigen Umgangs mit präsidialen Dekreten unter US-Präsident Trump hat natürlich nur provisorischen Charakter, da sie sich lediglich auf die ersten gut neun Monate seiner Präsidentschaft erstreckt. Eine systematische Erschließung der entsprechenden Politiken müsste wesentlich detaillierter erfolgen und unter anderem auch die öffentlichen Debatten, seien es die in den Medien oder die im Parlament, mit einbeziehen. Dennoch soll im Folgenden der Versuch einer zumindest groben quantitativ-vergleichenden sowie inhaltlichen Auswertung des Regierens per Dekret in der Frühphase der Präsidentschaft Trumps unternommen werden.

Zunächst also die reinen Zahlen: In den ersten gut neun Monaten seiner Präsidentschaft8 hat Trump, beginnend mit Executive Order Nr. 13.7659 , insgesamt 52 Dekrete erlassen. Rechnet man diese auf der Basis seiner bisherigen Amtszeit analog zu den jeweils achtjährigen Amtszeiten seiner drei Vorgänger hoch, so kommt man perspektivisch auf eine Zahl von 520 Executive Orders.10 Stellt man hierbei ferner in Rechnung, dass bei zwei der drei zurückliegenden Präsidentschaften die meisten Executive Orders im ersten Amtsjahr erlassen worden sind und ihre Zahl in den Folgejahren tendenziell rückläufig war, so wird man für Trump die rein linear ermittelte Zahl von 520 etwas abrunden müssen, um der bisher beobachteten rückläufigen Tendenz Rechnung zu tragen. Deswegen erscheint es angemessen, für das Ende seiner Amtszeit einen Wert von circa 450 erlassenen Executive Orders anzunehmen, sollte diese tatsächlich acht Jahre betragen und es nicht im Vorfeld zu einem Impeachment kommen, wie Allan Lichtman (2017) prognostiziert hat, oder aber die Wiederwahl 2021 scheitern. Sollte er also zwei volle Amtszeiten im Oval Office verbringen, so würde Trump mehr Dekrete erlassen haben, als jeder seiner drei unmittelbaren Vorgänger. Träfe die Prognose ein, dann würde er sich historisch hinsichtlich der Anzahl erlassener Executive Orders bei den Werten aus den Präsidentschaften Dwight D. Eisenhowers und John F. Kennedys einordnen lassen.

Im Vergleich zu seinen drei unmittelbaren Amtsvorgängern ist das ein deutlich höherer Wert. So hat Barack Obama in seiner Amtszeit insgesamt 276 Executive Orders erlassen und dabei den Wert von 41 pro Jahr nicht überschritten. Aus der Riege der unmittelbaren Amtsvorgänger ist Obama damit der mit den geringsten Werten, sowohl was die Gesamtzahl als auch den Jahreswert anbelangt. Nur geringfügig mehr Executive Orders hat George W. Bush erlassen, der in seiner Amtszeit auf 291 Dekrete kommt. Deutlich höher als bei Obama liegt jedoch Bushs höchster Jahreswert, der für das Jahr 2001 bei 54 notiert. Trumps Wert von bislang 52 für das Jahr 2017 dürfte diesen Wert aus dem Katastrophenjahr 2001 jedoch noch deutlich übersteigen. Bill Clinton schließlich hat in seiner Amtszeit insgesamt 364 Executive Orders erlassen. Sein höchster Jahreswert von 57 datiert aus dem Jahr 1993. Auch diesen Wert dürfte Trump in diesem Jahr noch überschreiten. Insofern lässt sich festhalten, dass der amtierende Präsident im Vergleich zu seinen drei unmittelbaren Amtsvorgängern deutlich intensiver vom Mittel der Executive Order Gebrauch macht. Gesetzgebung, die ihre Legitimität aus der Machtvollkommenheit des Amts des US-Präsidenten ableitet, erfreut sich in den letzten zwei Jahrzehnten also nicht nur ungebrochener Beliebtheit. Nachdem der Einsatz von Executive Orders von Clinton über Bush Junior zu Obama rückläufig war, zeichnet sich gegenwärtig eine Trendwende ab, die noch dazu umso deutlich ausfallen dürfte, je stärker sich die derzeitige US-Administration mit manifesten Krisenereignissen, wie Terrorismus, Naturkatstrophen oder gar kriegerischen Auseinandersetzungen, konfrontiert sieht. Regieren per Dekret, so ist der Diagnose Browns also beizupflichten, ist derzeit en vogue.

Auf welche Politikbereiche bezieht sich nunmehr dieser zunächst rein quantitative Befund? Hinsichtlich der bisher dominanten Regelungsbereiche der Executive Orders, die Trump mal mit größerer, mal mit kleinerer öffentlicher Inszenierung unterzeichnet hat, lassen sich – wiederum in einem quantitativen Zugriff – zwei inhaltliche Schwerpunktbereiche ausmachen. Das sind zum einen die Dekrete, mit denen Einreiserestriktionen verhängt wurden, und zum anderen jene, die eine Rücknahme von Umweltschutzauflagen zum Gegenstand haben.

Was zunächst die erstgenannte Gruppe der Ausweitung von Einreiserestriktionen anbelangt, so handelt es sich um eine Reihe von derzeit sieben, teilweise nachgebesserten Executive Orders, die unter anderem unter dem Stichwort ‚Travel Ban‘ eine große öffentliche Aufmerksamkeit erregt haben.11 Vor dem Hintergrund von Trumps Wahlkampfversprechen, die USA durch eine signifikant verschärfte Einreisekontrolle sicherer zu machen, hat Trump erstmalig mit der Executive Order Nr. 13.769 vom 27.1.2017 einen Einreisestopp für Personen aus mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern verhängt. Diese und die nachgebesserte Executive Order Nr. 13.780 hatten jedoch juristisch keinen Bestand, da sie durch die pauschalierten Einreiseverbote nach herkunfts- beziehungsweise Einreiseländern Elemente pauschaler Diskriminierung enthielten. Zu diesen Erlassen kamen solche, die auf illegal in den USA befindliche Personen einen erhöhten Verfolgungs- und Rückführungsdruck ausübten, auch wenn sich die Betreffenden keiner Straftat – außer derjenigen, sich illegal in den USA aufzuhalten – schuldig gemacht haben. Zahlreiche US-amerikanische Großstädte haben angekündigt, Betroffene nicht zu verfolgen und sie vor Abschiebung zu schützen. Schließlich kommen noch Dekrete dazu, die nachgeordneten Exekutivbehörden mehr Handlungsspielräume eröffnen sollen, wie etwa das vom 24.10.2017, das US-Einreisebehörden mit noch weiterreichenden Kompetenzen bei der Befragung und Durchleuchtung Einreisewilliger ausstattet. Eine politische Bewertung dieser Gruppe präsidialer Erlasse wird nicht umhinkommen festzustellen, dass es sich hierbei – wie wohl auch beim nach wie vor geplanten Bau einer Grenzmauer zu Mexiko – um populistische Symbolpolitik handelt, deren effektive Wirkung höchst zweifelhaft ist. In der Regel werden sie keinen signifikanten Beitrag leisten, um die USA und die dort lebenden Menschen sicherer zu machen, wie jüngste Anschläge in Las Vegas oder New York auf bedrückende Art und Weise belegen. Auf symbolischer Ebene jedoch wirkt sie umso mehr, denn Trump bedient hier seine Kernklientel, die von ihm eine Wiederherstellung einer weißen Vorherrschaft in den USA erwartet. Das Zusammenspiel der Ausweitung von Kontrollbefugnissen, der pauschalierten Einreiseverbote sowie der Abschiebung Illegaler lässt sich nicht nur als Versuch der Rückgewinnung der Kontrolle über die Migrationsbewegungen in den USA plausibilisieren. Die repressive Beschaffenheit der Maßnahmen insgesamt lässt zudem die politische Intention erkennen, die Offenheit der USA als dem Einwanderungsland par excellence zurückzufahren und sie damit, von der Tendenz her, bevölkerungspolitisch homogener zu gestalten – von dem mit den Maßnahmen einhergehenden Verfolgungsdruck auf Minderheiten und der dadurch geschürten Angst bei diesen Personengruppen ganz zu schweigen.

Der zweiten Gruppe von Executive Orders sind insgesamt dreizehn Dekrete zuzuordnen, die allesamt Umweltschutz- oder sonstige Auflagen zurückfahren oder vereinfachen und so insinuieren, marktschädliche Staatstätigkeit zu unterbinden.12 Nicht nur von der Anzahl, auch vom Datum ihres Erlasses her13 scheint diese Gruppe gegenüber der erstgenannten politische Priorität zu besitzen. In einem klassisch neoliberalen Setting geht es dabei durchgängig um die Reduktion der Rolle des Staates zugunsten der gestaltenden Marktmacht der Unternehmen. Ungeachtet dessen, ob es sich um Fragen der Krankenversicherung, der Deregulierung, des Pipelinebaus oder der Reduktion von Umweltschutzauflagen handelt, allen Dekreten dieser Gruppe liegt die Annahme zugrunde, dass die Eigenverantwortung von Konsumenten und Unternehmern auf einem frei zugänglichen Markt das bestmögliche Modell einer wachstumsfördernden, kapitalistischen Ordnung darstellt. Jegliche Staatsintervention, die über den Bereich der Sicherheitserbringung hinausreicht – siehe die zuvor erörterte Maßnahmengruppe – ist dysfunktional, damit zweckwidrig und illegitim.

Beide Gruppen von Executive Orders scheinen mit der Sicherheitspolitik einerseits und mit der Wirtschaftspolitik nur auf den ersten Blick voneinander unabhängige Politikfelder zu bedienen. Mit Recht ließe sich etwa fragen, inwiefern der erhöhte Verfolgungsdruck auf sich illegal in den USA aufhaltende Personen in die neoliberale Verwertungslogik passt. Denn gerade mit dieser Personengruppe steht dem Markt ja ein Reservoir billigster und weitgehend rechtschutzfrei einsetzbarer Arbeitskräfte zur Verfügung. In einer rein neoliberalen Logik wäre dieser Widerspruch in der Tat kaum aufzulösen. Da sich die Trump-Administration jedoch populistischer Methoden zur Festigung ihrer Machtbasis bedient, manifestiert sich in diesem Widerspruch letztlich ein Teil des Preises, den der auf ausnahmezustandlichen Praktiken gründende, neoliberale Autoritarismus für die Erlangung seiner Regierungsfähigkeit zahlen muss.


4. Handlungsoptionen in der autoritären Demokratie

Kann angesichts dieser Bilanz für die ersten neun Monate der Präsidentschaft Trumps von einer Exekutivlastigkeit, gar von einer autoritären Demokratie gesprochen werden? Ja – aus zweierlei Gründen. Zum einen ist dies der quantitativ beobachtbare beziehungsweise prognostizierbare Trend, der für die Regierung Trump eine Zunahme bei der Verwendung von Executive Orders feststellt, wohingegen unter den vorangegangenen drei Präsidentschaften eine fortgesetzt rückläufige Entwicklung zu beobachten war. Zu dieser intensivierten Verwendung von Dekreten kommt noch ein inhaltliches Argument. 20 von insgesamt bisher 52 Executive Orders betreffen die Politikfelder Sicherheit und Wirtschaft und bedienen damit Kernbereiche der Agenda Trumps. Mit ihnen versucht er in weiten Teilen, Versprechen aus dem Wahlkampf durchzusetzen. Der Einsatz von Executive Orders erfolgt also nicht aufgrund äußeren oder situativen Drucks, sondern aus politischem Kalkül.

Wenn dem so ist, was bleibt zu tun? Im Wesentlichen bleiben wohl zwei Optionen, eine institutionelle und eine politische. Die institutionelle Option speist sich aus den bisherigen Erfahrungen im Umgang mit einigen der von Trump erlassenen Executive Orders. Angesichts der offenbar nach wie vor funktionierenden juristischen Normkontrollkompetenz der Judikative gegenüber Exekutive und Legislative muss es gelten, deren Aktionsmöglichkeiten so gut es geht aufrechtzuerhalten und nicht politisch oder rechtlich zu beschneiden. Tatsächlich gewährleisten können das allerdings primär die derzeit gewählten Amtsträger, indem sie der Versuchung widerstehen, etwa um den Preis ihrer Wiederwahl einer Gesetzgebung zuzustimmen, die die Handlungskompetenzen der Judikative beschneidet. Die politische Option führt an den Anfang dieses Textes zurück. Im Unterschied zur vorgenannten steht sie allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen offen. Ganz im Sinne der Protestierendengruppe im Zusammenhang mit dem Ausbau des Frankfurter Flughafens wird es darauf ankommen, den Protest gegen Trump nicht nur zu artikulieren, sondern auch zu organisieren. Organisieren bedeutet, lokale Protestgruppen zu gründen, für Ämter zu kandidieren, selbst politisch gestaltungsfähig zu werden, um damit den Druck auf die Regierung zu erhöhen und politische Alternativen anzubieten. Das ist das eigentliche Versprechen der Demokratie: Die eigene Zukunft auch in die eigenen Hände nehmen zu können. Noch ist das möglich, politisch wie rechtlich.


1Vgl. hierzu ausführlich Lemke 2017: 187-192.

2Vgl. Bush 2001a: „A national emergency exists by reason of the terrorist attacks at the World Trade Center, New York, New York, and the Pentagon, and the continuing and immediate threat of further attacks on the United States.“

3Vgl. ebd.: „[...] I intend to utilize the following statutes: sections 123, 123a, 527, 2201(c), 12006, and 12302 of title 10, United States Code, and sections 331, 359, and 367 of title 14, United States Code.“

4Korematsu vs. United States, 312 U.S. 214 (1944).

5Vgl. Lemke 2017: 192.

6Diese sind in den Zusatzartikeln 4-6 der Verfassung, die aus dem Jahr 1791 stammen, festgehalten.

7Wie kurz diese Frist sein kann beziehungsweise wie responsiv die Judikative auf Exekutivhandeln zu reagieren vermag, ist jüngst noch angesichts der Executive Orders 13.769 und 13.780 deutlich geworden, die jeweils mit Verweis auf diskriminierende Tatbestände außer Kraft gesetzt wurden. Eine Klage gegen die Suspendierung der Executive Order 13.780 durch die US-Regierung ist angekündigt beziehungsweise anhängig, ein Urteil steht zum jetzigen Zeitpunkt (Oktober 2017) noch aus. Nichtsdestotrotz erscheint dieser Kontext, der von Seiten der US-Regierung immer auch vor dem Hintergrund des Sicherheitsdispositivs und der Terrorbekämpfung kommuniziert worden ist, ein lohnenswerter Gegenstand für eine Detailstudie zu den Grenzen kriseninduzierter Exekutivexpansion im US-amerikanischen Verfassungsgefüge zu sein.

Stichtag für diese Auswertung ist der 31.10.2017.

9Sämtliche US-amerikanischen Executive Orders sind fortlaufend nummeriert.

10Berechnungsschlüssel (52 * 1,25) = Executive Orders / Jahr; Executive Orders / Jahr * 8 = Gesamtzahl der zu erwartenden Executive Orders.

11Hierzu zählen neben dem ursprünglichen Travel Ban der Executive Order 13.769 vom 27.1.2017 die Nachbesserung in Executive Order 13.780 sowie des Weiteren die Executive Orders 13.767, 13.768, 13.773, 13.802 und 13.814.


12Im Einzelnen handelt es sich um die Executive Orders 13.765, 13.766, 13.771, 13.772, 13.777, 13.778, 13.782, 13.783, 13.788, 13.789, 13.805, 13.812, 13.813.

13Trumps erste Executive Order, 13.765 mit dem Titel „Executive Order Minimizing the Economic Burden of the Patient Protection and Affordable Care Act Pending Repeal“, datiert vom Tag der Amtsübernahme, dem 20.1.2017, und hat die Rücknahme der als überregulierend und ökonomisch nicht tragfähig kritisierten Regelungen von Obamacare zum Gegenstand.


Literatur

Brown, Wendy (2017), Demokratie unter Beschuss: Donald Trump und der apokalyptische Populismus, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, https://www.blaetter.de/archiv/jahrgaenge/2017/august/demokratie-unter-beschuss-donald-trump-und-der-apokalyptische-populism, 28.6.2017.

Bush, George W. (2001a), Proclamation 7463 – Declaration of National Emergency by Reason of Certain Terrorist Attacks, September 14, 2001, in: http://www.presidency.ucsb.edu/ws/?pid=61760, 31.5.2017.

Bush, George W. (2001b), Executive Order 13223 – Ordering the Ready Reserve of the Armed Forces to Active Duty And Delegating Certain Authorities to the Secretary of Defense And the Secretary of Transportation, September 14, 2001, in: https://georgewbush-whitehouse.archives.gov/news/releases/2001/09/20010914-5.html, 31.5.2017.

Lemke, Matthias (2017), Demokratie im Ausnahmezustand. Wie Regierungen ihre Macht ausweiten, Frankfurt/M. / New York.

Lichtman, Allan (2017), The Case for Impeachment, New York.

Sullivan, Kathleen M. (2006), Do we have an emergency constitution?, in: Bulletin of the American Academy, Winter Edition, 30-34.
Weber, Max (1919), Politik als Beruf, in: Ders., Max Weber Gesamtausgabe. Abteilung I: Schriften und Reden. Band 17. Herausgegeben von Horst Baier, M. Rainer Lepsius, Wolfgang J. Mommsen, Wolfgang Schluchter, Johannes Winckelmann, Tübingen, 156-252.

 

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Brookings Institution
Tracking deregulation in the Trump era
20. Oktober 2017

Während seines Wahlkampfes habe Donald Trump versprochen, auf der Bundesebene die staatlichen Regulierungen zu reduzieren. Sein damaliger Berater Steve Bannon habe sogar von einer „deconstruction of the administrative state“ gesprochen, schreibt Brennan Hoban in dem Einführungstext für einen Tracker, den die Brookings Institution online gestellt hat. Mit dessen Hilfe lassen sich die tatsächlich umgesetzten Deregulierungen nachvollziehen, Updates können abonniert werden. Ausgewiesen werden damit auch die Dekrete.

 

Elaine Kamarck / Christine Stenglein
When policy is cut off from reality: Donald Trump’s immigration problem
Brookings Institution, 31. Oktober 2017

Die Autorinnen analysieren die Versuche des Präsidenten, die Einwanderungspolitik der USA neu zu ordnen. Seine drei diesbezüglichen Dekrete seien vor den Gerichten gescheitert. Anhand konkreter Zahlen wird aufgezeigt, dass Trump seine politischen Absichten mit Mythen begründet, seine Aussagen über Zugewanderte hätten nichts mit der Realität gemein.

 

Rezension

Snyder

Timothy Snyder
Über Tyrannei. Zwanzig Lektionen für den Widerstand
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Dass sich der renommierte Osteuropa-Forscher Timothy Snyder genötigt sieht, dieses Buch zu schreiben, ist ein sehr schlechtes Zeichen: Es ist nicht auszuschließen, dass die USA 2017 die vorerst letzten freien Wahlen erlebt haben. Ist diese Befürchtung Snyders zu dramatisch? 1932 in Deutschland, 1946 in der Tschechoslowakei und 1990 in Russland hätten die Bürger in der Mehrheit ebenfalls nicht geglaubt, so sein Hinweis, dass sie für lange Zeit keine Möglichkeit mehr haben würden, frei zu wählen. Kurz und knapp erläutert er, woran zu erkennen ist, ob die USA Gefahr laufen, eine ähnliche Erfahrung zu machen, und was dagegen unternommen werden kann.
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