Verfassungsrechtliche Argumentation – zwischen dem Optimismus und der Skepsis
Die Aufsatzsammlung des Richters am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik und Rechtsphilosophen der Universität Bratislava, vereinigt Texte mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen, tschechischen und europäischen Recht. Der Ausgangspunkt ist im Anschluss an Böckenförde ein „fundamentales Paradox“, nämlich dass eine Verfassung – gerade auch im Bereich der Grundrechte – durch „Allgemeinheit und Unvollständigkeit“ bestimmt ist, zugleich aber dem Zweck der „direkten Anwendbarkeit“ (7) dienen soll. Von hier aus ergeben sich methodologische und verfassungstheoretische Fragestellungen (insb.: Problematik des Vorverständnisses), die z. B. anhand des Verhältnismäßigkeitsprinzips, der „Ewigkeitsklauseln“ bei Verfassungsänderung sowie der Funktion der Rechtsprechung (Stichwort: „Richterstaat“) bearbeitet werden. Im letzteren Falle kommt Holländer u. a. zu dem Schluss, dass der rechtspolitisch zu beobachtende „legislative Optimismus“ (116) und seine zugehörige „Hypertrophie des geschriebenen Rechts [...] zum Verlust der natürlichen Fähigkeit des gesellschaftlichen Umfelds, das Recht anzuwenden“ (123), geführt habe. Um aus dem folgenden Dilemma von „Aktivismus“ und „richterlicher Selbstbeschränkung“ herauszufinden, plädiert Holländer für eine stärkere teleologische Ausrichtung. Darüber hinaus hält er insgesamt einen methodologischen Rahmenkonsens für unverzichtbar, dessen Zweck nicht „in der inhaltlichen Übereinstimmung“, sondern in der „Klarheit und Überzeugungskraft der Argumentation“ (7) liegen soll. Hier scheint sich eine Schnittstelle zum „Diskursbegriff“ von Habermas zu ergeben, der aber nicht weiter diskutiert wird.