Verfassungsrechtliche Abmessungen parlamentarischer Opposition nach dem Grundgesetz und Art. 12 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Rechtswiss. Diss. Kiel; Gutachter: E. Schmidt-Jortzig. - In Artikel 12 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung findet sich mit der Nennung von politischer Chancengleichheit und des Oppositionsführers eine der weitestgehenden verfassungsrechtlichen Implementierungen parlamentarischer Opposition in der Bundesrepublik. Die Studie geht nach einem Überblick über die einschlägige rechtswissenschaftliche Forschung zur parlamentarischen Opposition im Grundgesetz der Frage nach, ob sich durch eine derartige verfassungsmäßige Festlegung die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten der parlamentarischen Minderheitsfraktionen verbessert haben. Die konsequente Umsetzung des Oppositionsstatus in Folgeregelungen, insbesondere in der Geschäftsordnung des Parlaments, aber auch in Abgeordneten- und Fraktionsgesetzen in Schleswig-Holstein erlauben es, so Hassenpflug-Hunger, der Opposition eine "gute Ausgangsposition" (237) für die Wahrnehmung der klassischen Funktionstrias Kritik-, Kontroll- und Alternativfunktion zu attestieren. Eine Garantie für ein faktisches, politisches Funktionieren der Opposition stellen diese, als Existenzgarantien zu verstehenden Rechtsgrundlagen aber nicht dar.
Inhaltsübersicht: A. Begriffsbestimmungen; B. Garantie der Existenz parlamentarischer Opposition nach dem Grundgesetz; C. Verfassungsrechtliche Abmessungen der parlamentarischen Opposition in der Landesverfassung Schleswig-Holstein; D. Rechte der parlamentarischen Opposition in Schleswig-Holstein.