
Plebiszitäre Budgetverantwortung. Der kommunale Beteiligungshaushalt. Verfassungsrechtliche Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen partizipativer Haushaltsplanaufstellung in den Kommunen
Rechtswiss. Diss. HU. Berlin; Begutachtung: S. Baer, U. Battis. – Bürger- oder Beteiligungshaushalte gelten Vertretern einer stärker partizipativen Kommunalpolitik seit langem als Ideal. Als Vorbild wird regelmäßig Porto Alegre in Brasilien herangezogen. Die Zahl der deutschen Kommunen, die tatsächlich Beteiligungshaushalte aufstellen, ist aber extrem klein. Kommunalverfassungsrechtliche Einschränkungen machen echte Partizipation in Finanzfragen nur eingeschränkt möglich. Lange untersucht, ob dieser Finanzvorbehalt grundgesetzlich geboten ist. Als Ausgangspunkt wählt sie Art. 28 GG, der „die Garantie auf kommunale Selbstverwaltung enthält“ (26). Galt das Haushaltsrecht bisher als Domäne der repräsentativen Demokratie und ihrer Organe, so sieht Lange auch die partizipative Haushaltsaufstellung durch die Verfassung gedeckt. Nach der Darstellung des klassischen kommunalen und des Beteiligungshaushalts entwickelt sie drei mögliche Modelle der „Bewohnerbeteiligung“ (180) bei der kommunalen Haushaltsaufstellung: Grundlage ist jeweils eine „informativ-konsultative Beteiligung“ (183) – einmal mit „Letztentscheidungskompetenz der Gemeindevertretung (184), einmal mit „Entscheidungspflicht der Gemeindevertretung“ (185) und einmal mit „Letztentscheidungskompetenz der Bewohnerschaft“ (186). Lange hält das Demokratieprinzip für optimierungsbedürftig, räumt aber ein, dass sich aus Art. 28 GG Abs. 2 keine Pflicht herleiten lässt, mehr direkte Demokratie einzuführen. Sie plädiert für eine Fortentwicklung des Haushaltsrechts „aus Sicht der Gegebenheiten des heutigen Verfassungsstaates“ (317). Die Funktionsfähigkeit der lokalen Demokratie werde durch Beteiligungshaushalte „nicht zwangsläufig beeinträchtigt oder in Frage gestellt“ (317), allerdings seien gesetzliche Neuregelungen dort notwendig, wo mit einer partizipativen Haushaltsaufstellung Strukturen und Zuständigkeiten verändert würden, „die zuvor durch Gesetz anderen Organen, jedoch nicht der Bewohnerschaft zugewiesen waren“ (317). Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit aller drei Modelle sei aber gegeben.