
Parlamentarische Kontrollrechte beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge am Beispiel der Neubestimmung der Aufgaben der NATO und der Entwicklungen im Rahmen der OSZE
Rechtswiss. Diss. Göttingen; Gutachter: H.-H. Klein, P.-T. Stoll. - Die Autorin analysiert „die Frage der Reichweite des Vorbehalts der Zustimmung durch Gesetz beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. GG“ (2). Dabei prüft sie zum einen, inwieweit das 1955 verabschiedete, in Art. 59 Abs. 2 vom Grundgesetz geforderte Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag auch die inzwischen zur Hauptaufgabe der NATO gewordenen Kriseneinsätze abdeckt, oder ob diese ein weiteres Zustimmungsgesetz erfordern. Zum anderen untersucht sie, ob ein solches Zustimmungsgesetz bei der Implementierung von KSZE/OSZE-Vorgaben notwendig ist. Neben der Analyse der deutschen Rechtslage führt sie dazu auch einen Rechtsvergleich mit Frankreich und Großbritannien durch. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Neuausrichtung der NATO ein Zustimmungsgesetz notwendig gewesen wäre, mithin ein Verfassungsverstoß vorliegt. Dies gelte jedoch nicht für die Implementierung der KSZE/OSZE-Dokumente, da diese nicht unter die Zustimmungspflicht gemäß Art. 59 Abs. 2 GG fielen.