
Mehrheit entscheidet. Ausgestaltung und Anwendung des Majoritätsprinzips im Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Rechtswiss. Diss; Würzburg; Begutachtung: H. Dreier, K.‑A. Schwarz. – In demokratischen Systemen bestimmt die Mehrheit, welche Entscheidungen getroffen werden. Nur so könne der Pluralität vieler Gremien Rechnung getragen und gleichzeitig Effizienz und Akzeptanz des Verfahrens gewährleistet werden, betont der Autor. So zentral und wichtig das Majoritätsprinzip verfassungsrechtlich sei und so selbstverständlich es allgemein hingenommen werde, so wenig sei es in den vergangenen Jahrzehnten öffentlich diskutiert worden. Der Begriff Mehrheitsprinzip finde sich auch im Grundgesetz an keiner Stelle wortwörtlich hinterlegt. Selbst eine entsprechende inhaltliche Norm suche man dort vergeblich. „Und dennoch bleibt festzuhalten, daß zumindest in den letzten beiden Jahrzehnten niemand ernsthaft die Geltung der Mehrheitsregel als grundlegendes Prinzip der Entscheidungsfindung in Zweifel gezogen hat.“ (38) Seine Arbeit zeige aber, so der Autor, dass es in vielen Situationen trotzdem zu Unstimmigkeiten in der Anwendung des Prinzips komme. Magsaams Schwerpunkt liegt nicht auf historischen, verfassungstheoretischen oder staatsphilosophischen Aspekten, sondern er konzentriert sich auf die praktische Anwendung im Verfassungsrecht. Er zeigt dabei viele Widersprüchlichkeiten und vielfältige Auslegungen des Prinzips in Präsidien, Parlamenten und Konferenzen auf. Die Variationen umfassen Unterschiede bei den Mehrheitserfordernissen, wie etwa unterschiedliche Quorumshöhen, Bezugszahlen, Beschlussfähigkeitsregelungen oder im Umgang mit Sonderfällen wie Stimmengleichheit. Besonders bei Sachentscheidungen reichen häufig einfache Mehrheiten, bei Personenwahlen kommt sie meist erst zur Anwendung, wenn in mehreren Wahlgängen keine absolute Mehrheit erreicht werden konnte. Doppelt qualifizierte Mehrheiten wären etwa bei der Neugliederung der Bundesländer nötig. Einstimmigkeitsentscheidungen spielten im Verfassungsrecht dagegen nur selten, beispielsweise bei Entscheidungen des Ältestenrates, eine Rolle. Das sei auch gut so, urteilt der Autor, denn durch eine Abkehr vom Mehrheitsprinzip würde man der modernen Demokratie keinen Gefallen erweisen. Für Gremienentscheidungen sei es unabdingbar, um sinnvoll zu Wahlergebnissen und Sachentscheidungen zu gelangen. Weiter gestärkt werden könne das Mehrheitsprinzip durch Reformen, wie durch eine Änderung von Zustimmungsquoren, da so gegebenenfalls seine Rigorosität abgemildert werden könne.