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Herbert Günther

Hausrecht und Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten. Eine Untersuchung am Beispiel der Verfassung des Landes Hessen

Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 2013 (Studien zu Staat, Recht und Verwaltung 21); 132 S.; 32,- €; ISBN 978-3-8329-7981-2
Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten sind sowohl auf der Ebene der Länder als auch auf der des Bundes in den entsprechenden Verfassungen geregelt, schreibt Herbert Günther zu diesem selten untersuchten Thema, dem er am Beispiel der Verfassung des Landes Hessen nachgeht. Um jegliche polizeiliche Tätigkeit im Gebäude des Landtages auszuschließen, sei der Parlamentspräsident durch die Übertragung der Polizeigewalt zur einzig zuständigen Polizeibehörde mit dem Ziel der Gefahrenabwehr bestimmt worden. Eine zentrale Erkenntnis hinsichtlich des Hausrechts, das ebenso wie die Polizeigewalt einzig dem Landtagspräsidenten zustehe, sei, dass dadurch die Exekutive von einer Beteiligung an der Verwaltung ausgeschlossen werde. Mit dem Hausrecht liege es zudem in der Verantwortung des Parlamentspräsidenten, die Arbeitsfähigkeit des Landtages zu gewährleisten. Was dies konkret im Hinblick auf die Funktion und den Inhalt des Hausrechts bedeute, ergebe sich insofern aus der Bestimmung für das Landtagsgebäude durch den Landtag selbst. Das Hausrecht erlaube es dem Parlamentspräsidenten ferner, öffentlich‑rechtliche Hausverbote auszusprechen. Entscheidend für solch einen Entschluss sei eine „sachgerechte Ermessensausübung, die das Hausverbot nur verhältnismäßig, präventiv und nicht als Sanktion einsetzen darf“ (124). Zu den Abwägungspunkten könnten vor allem das Petitionsrecht, die Öffentlichkeit parlamentarischer Verhandlungen sowie das Zutrittsrecht der Abgeordneten, der Regierungsmitglieder und ihrer Beauftragten zählen. Bei solch einer Entscheidung würde außerdem auch der verfassungsrechtliche Status der Abgeordneten nichts ändern, wobei jedoch sichergestellt sein müsste, dass diese nicht in ihrer verfassungsrechtlich festgelegten Autonomie im Hinblick auf ihre parlamentarische Arbeit eingeschränkt werden dürften. Zuletzt schildert Günther noch, dass ein Verstoß gegen ein Hausverbot als Hausfriedensbruch strafbar ist.
Jan Achim Richter (JAR)
Dipl.-Politologe, Doktorand, Universität Hamburg.
Rubrizierung: 2.325 Empfohlene Zitierweise: Jan Achim Richter, Rezension zu: Herbert Günther: Hausrecht und Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten. Baden-Baden: 2013, in: Portal für Politikwissenschaft, http://pw-portal.de/rezension/36331-hausrecht-und-polizeigewalt-des-parlamentspraesidenten_44350, veröffentlicht am 24.10.2013. Buch-Nr.: 44350 Inhaltsverzeichnis Rezension drucken