
Grundrechtsbindung des Gesetzgebers. Eine rechtsvergleichende Studie zu Deutschland, Frankreich und den USA
Rechtswiss. Diss. Würzburg; Begutachtung: H. Dreier, E. Schulze-Fielitz. – Moderne westliche Demokratien verstehen sich zumeist als Verfassungsstaaten. Das bedeutet, dass die Entscheidungen der verantwortlichen politischen Akteure am Wort und Sinn der Verfassung orientiert sein sollten, wenn nicht sogar sein müssen. Die „Fragen der Grundrechtsbindung des Gesetzgebers“ (5) stehen daher im Mittelpunkt von Langes Forschungsinteresse. Sie vergleicht die Situation in drei Staaten: den USA, Frankreich und Deutschland. In Frankreich etwa seien in der Vergangenheit Grundrechte nicht als vorgegeben betrachtet worden. Die Grundrechte verwirklichten sich demnach nicht aus sich selbst heraus, sondern allein durch ihre Gewährung durch den Gesetzgeber. Diese Auffassung habe sich inzwischen jedoch deutlich verändert und der französische Gesetzgeber müsse sich an den durch die Verfassung vermittelten Grundrechten messen lassen. In den USA bestehe eine historisch geprägte kritische Einstellung gegenüber einer zu aktiven politischen Intervention seitens des Staates. Daher lasse sich zwischen dem allgemein verbreiteten Demokratieverständnis in der politischen Kultur der USA und der starken Position der Verfassungsgerichtsbarkeit ein langwierig andauernder Konflikt in der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit ausmachen, schreibt Lange. Die Macht des obersten Verfassungsgerichts werde demnach durchaus in Teilen als eine Form der „Fremdbestimmung“ (56) bewertet. In der Bundesrepublik Deutschland werde der Grundrechtsbindung und der Verfassungsgerichtsbarkeit eine große Bedeutung beigemessen. Die Grundrechte, die unmittelbar einklagbar seien, haben sich im Laufe der Jahrzehnte in ihrer Funktion von allein negativen Abwehrrechten zu durchaus positiven Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt, die zu einer verstärkten Rolle der Freiheitsorientierung des Gesetzgebers ermuntern könne – eine Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens durch die Gerichte ist nach Ansicht der Autorin deshalb überaus sinnvoll.