Freiheit und Pluralität der Medien nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Diss. Bayreuth; Gutachter: R. Streinz, M. Möstl. – In Artikel 11 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta heißt es: „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.“ Bär unterzieht die beiden Begriffe dieser Norm und das Verhältnis zwischen ihnen einer eingehenden rechtswissenschaftlichen Analyse – politikwissenschaftliche Bezüge sind kaum vorhanden.