Europol. Europäisches Polizeiamt und Individualrechtsschutz. Vereinbarkeit mit Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention?
Rechtswiss. Diss. Bielefeld; Gutachter: R. Harzer. -
Im Rahmen der Europäisierung von Institutionen gibt es nicht nur das viel beschworene „Demokratiedefizit“, sondern auch ein „Rechtsstaatsdefizit“, das eher selten thematisiert wird. Europol, als zwischenstaatliche Einrichtung der EU-Staaten gegründet, greift mit seiner Tätigkeit der Datenanalyse in Bürgerrechte ein. Die Betroffenen können sich - soweit sie davon überhaupt erfahren - jedoch bloß an einen speziell eingerichteten Beschwerdeausschuss wenden. Kröger prüft nun, ob dieses Verfahren den verfassungs- und völkerrechtlichen Standards genügt - und zwar insbesondere dem Grundsatz der Gewaltenteilung sowie den Grund- und Menschenrechten auf Datenschutz und effektiven Rechtsschutz. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass vor allem wegen des fehlenden Individualrechtsschutzes vor einer unabhängigen, richterlichen Instanz „die Europol-Konvention [...] weder den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes noch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt“ (191).