Die Quorenfrage im Volksgesetzgebungsverfahren. Bedeutung und Entwicklung
Politikwiss. Diss. Münster; Begutachtung: A. Zimmer, C. Frantz. – Die unmittelbaren Mitwirkungsformen an demokratischen Entscheidungen verlangten nach Regeln, schreibt Meerkamp. „Die Ernsthaftigkeit direktdemokratischer Initiativen und ihre demokratische Legitimation müssen ebenso gesichert sein, wie [...] die Arbeitsfähigkeit des repräsentativen Parlaments.“ (19) Als Kernelement der Kontrollmöglichkeiten identifiziert Meerkamp die Quorenfrage. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Höhepunkt in der Debatte über die Frage, ob die Volksgesetzgebung in das politische System der Bundesrepublik eingeführt werden soll, überschritten ist. „Der Fokus der Forschung verlagert sich [...] auf die Frage, wie ein solches Verfahren gewinnbringend ausgestaltet sein könnte.“ (19) Auf der Ebene der Bundesländer sind längst Entscheidungen in dieser Hinsicht gefallen, wie im umfangreichen Kapitel über die Entwicklung und Anwendungspraxis von Quoren dargestellt wird, ergänzt um Informationen über die entsprechende Volksgesetzgebung auf Reichs- und Bundesebene. Dem Kapitel vorangestellt ist deren Einordnung als institutionalisiertes bürgerschaftliches Engagement. Diese Überlegungen werden dann in den Abschnitten über die Frage, wie eine repräsentative Elitendemokratie direktdemokratisch geöffnet werden kann, sowie über die Funktionen und Wirkungen von Quoren als „Stellschrauben zwischen Repräsentation und Partizipation“ (431) weiter ausgearbeitet. Meerkamp unterzieht dabei die Quoren einer detaillierten Analyse. Hervorzuheben ist, dass er auf dieser Basis zu ausformulierten Ergebnissen im Sinne einer Weiterentwicklung der Zivilgesellschaft kommt. Er empfiehlt für „die Einführung der Volksgesetzgebung auf Bundesebene ein dreistufiges Verfahren bestehend aus Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid“ (531) mit gestaffelten Quoren (Volksinitiative: 220.000 Unterschriften; Volksbegehren: Zustimmung von mindestens fünf Prozent der Aktivbürger; Volksentscheid über einfache Gesetzesvorlagen: Mehrheit der Abstimmenden; bei Verfassungsänderung: mindestens eine Zweidrittelmehrheit). Mit diesem Vorschlag verbindet Meerkamp explizit die Meinung, dass die Zeit eines „obrigkeitsstaatlichen Systemprotektionismus“ (535) vorbei sein sollte, denn irrationale Ängste vor einer zu leichtgewichtigen Ausgestaltung der Volksgesetzgebung seien unbegründet.