Der Einfluss der EMRK im Recht der EU-Grundrechtecharta. Genuin chartarechtlicher Grundrechtsschutz gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh
Rechtswiss. Diss. Bonn; Gutachter: U. di Fabio, C. Hillgruber. – Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist noch nicht rechtsverbindlich. Ihr Vorbild ist – in freiheitsrechtlicher Hinsicht – die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Viele Artikel der Charta sind der EMRK bereits im Wortlaut nachgebildet. In Artikel 52 Absatz 3 der EU-Grundrechtecharta ist der Einfluss der EMRK im Recht der Charta querschnittsartig geregelt. Welchen Gewinn wird diese textliche Verankerung des Grundrechtsschutzes neben einer Bindung der Europäischen Union an die EMRK bringen? Ziegenhorn untersucht Artikel 52 Absatz 3 GRCh im Hinblick auf das hieraus folgende Gesamtverständnis der Charta. Eine besondere Bedeutung bei der Auslegung der Charta und somit auch bei der Auslegung des besagten Artikels komme den sogenannten Erläuterungen zur Charta der Grundrechte zu, deren gebührende Berücksichtigung die Charta selbst fordert. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass „bestimmte Rechte der EMRK umfassend in das Rechtsregime der Grundrechtecharta“ transferiert werden. Dadurch gebe es „,doppelte’ Gewährleistungen“ (264).