
Das Recht der Staatsangehörigkeit unter dem Einfluss globaler Migrationserscheinungen
Rechtswiss. Diss. Würzburg; Begutachtung: S. Schmahl, M. Ludwigs. – Von der Erosion des Staats durch Prozesse der Entnationalisierung wie Migration, europäische Integration oder Konstitutionalisierung des Völker‑ und Internationalisierung des Verfassungsrechts ist auch sein Kernelement – das „Staatsvolk“ – betroffen. Grundsätzlich bestehe dabei ein „‚liberales Paradoxum‘“, schreibt Michael Deinhard, da „die ökonomische Logik des Wirtschaftsliberalismus die Offenheit der Nation fordert, während die rechtliche Logik zur Abschottung führt“ (26). In Deutschland zeugen hiervon die jüngsten Novellierungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die die (auch demokratisch‑partizipatorische) Kluft im Status zwischen Zuwanderern und nativen Deutschen, Wohn‑ und Wahlbevölkerung vor allem durch Einführung des „Territorialprinzips“ schließen sollen. Deinhard gibt einen Überblick zum juristischen Stand einschließlich historischer und unionsbürgerschaftlicher Bezüge. Aus politikwissenschaftlicher Sicht ist dann aber vor allem von Interesse, dass er das Staatsangehörigkeits‑ mit dem Aufenthaltsrecht aus der individualrechtlichen Perspektive des Migranten diskutiert. Von hier aus werden Lösungsansätze für Kompromisse bewertet, die am politisch‑exkludierenden Konzept der Staatsangehörigkeit festhalten, zugleich aber die „Staatsangehörigkeit an die Migrationsrealitäten zur Stärkung eines ius domicilii, an das moderne Demokratie‑ und Gleichheitsverständnis und an die ‚multiplicity of memberships’“ (433) anpassen sollen. Dazu zählen: die stärkere Hinnahme von Mehrstaatigkeit, das deutsche Optionsmodell, das in Lateinamerika verbreitete Konzept variabler Bürgerschaft mit „ruhender“ Staatsangehörigkeit des Herkunftslands, das von Johannes Masing vertretene Modell der beschränkten Mehrstaatigkeit in der Übergangsgeneration beziehungsweise das von Christian Dornis einer zweistufigen Bürgerschaft. Hier etwa seien die politischen Rechte wie das Wahlrecht eingeschlossen, Einschränkungen aber hinsichtlich des Auslieferungsverbots und des Verlusts der Staatsangehörigkeit zum Beispiel infolge von schweren Straftaten zugelassen.