Das Folterverbot im Völkerrecht
Die – zunächst rein akademisch geführte - Debatte um die Legitimität von Folter im Ausnahmezustand war lange Zeit um theoretische Fallkonstrukte (sog. ticking-bomb-Szenarien) zentriert. Die Entführung Jakob von Metzlers und die Folterandrohung Daschners haben diese Debatte für den Bereich des innerstaatlichen Verfassungs- bzw. Strafrechts in eine breitere Öffentlichkeit getragen und zu einer Welle von Publikation zur „Rettungsfolter“ geführt. Die im Gefolge der Terroranschläge des 11. Septembers geführte Diskussion um die völkerrechtliche Legitimität von Folter im Kampf gegen den internationalen Terrorismus ist zwar nicht weniger intensiv geführt worden, hat aber bislang nicht zu einer vergleichbaren Menge an Publikationen geführt. Die Autoren verschaffen in ihrer Studie einen knappen und informierten Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Instrumente des völkerrechtlichen Folterverbots, die völkerrechtlichen Folterdefinitionen, die gerichtliche Durchsetzung, das Problem von Folter und Abschiebung sowie über Rechtfertigungsfiguren der Folter im Ausnahmezustand. Die von ihnen unmissverständlich bezogene normative Position dabei ist, „dass es sich beim Folterverbot um eine mit Absolutheitsanspruch ausgestattete, zwingende Fundamentalnorm handelt, von der keine Abweichungen erlaubt sind“ (49). Diese Position begründen sie nicht nur im Hinblick auf die geltenden vertrags- und gewohnheitsrechtlichen Grundlagen, sondern v. a. auch im Hinblick auf die abgeschätzten Rechtsfolgen einer Aufweichung des Folterverbots: „Gerade im Völkerrecht ist die appellative Funktion eines absoluten Folterverbots unverzichtbar.“ (49)