Das Integrative der Verfassung. Eine politiktheoretische Untersuchung des Grundgesetzes
Diss. FU Berlin; Gutachter: G. Göhler, T. Stein. – Im Rahmen der Debatte über die Integrationsleistung von Verfassungstexten erörtert Bühler, inwieweit einzelne Verfassungsteile unseres Grundgesetzes als Integrationsfaktoren angesehen werden können. Dabei geht er insbesondere darauf ein, „dass die Integrationsfunktion der Grundrechte in einem starken Spannungsverhältnis zur Minderheitenschutzfunktion steht.“ (14) Ausgehend vom „Konzept der politischen Integration“, in dem „Integrationsfaktoren politischer Institutionen“ (23 ff.) diskutiert werden, analysiert Bühler in vier Kapiteln Grundrechte, Präambel, Staatsstrukturprinzipien sowie Staatsziele, um vor diesem Hintergrund seine integrationstheoretische Auswertung vorzunehmen. Während die Integrationsfunktion der Grundrechte als „subjektiv-abwehrrechtliche Funktion“ wahrgenommen wird und damit analytisch der „Herrschaftsbegrenzungsfunktion der Verfassung“ (243) zuzuordnen ist, so das Ergebnis, sind insbesondere die Staatsziele, die sowohl in der Präambel als auch in den Grundrechten und den Staatsstrukturprinzipien enthalten sind, geeignet, die emotional-expressive Integrationsdimension zu stärken und zum Aufbau einer kollektiven Identität beizutragen. Erstaunlich ist, dass Isaiah Berlins Aufsatz „Two Concepts of Liberty“ nicht zu Rate gezogen worden ist. Anhand seiner konturierten Unterscheidung zwischen negativer und positiver Freiheit hätte Bühler den politiktheoretischen Kern des behandelten Themas begrifflich stärker herausschälen können. Der unvollendete letzte Satz sowie zahlreiche Rechtschreibfehler trüben das Gesamtbild.