Der Handel mit Bildungsdienstleistungen nach dem GATS
Rechtswiss. Diss. Jena; Gutachter: M. Ruffert, C. Ohler. – Mit dem Inkrafttreten der WTO-Abkommen 1995 erlangte auch das General Agreement on Trade in Services (GATS) Geltung. In dieses Abkommen, dessen Ziel es ist, den internationalen Dienstleistungshandel zu liberalisieren, wurden auch die Bildungsdienstleistungen einbezogen – zumal die wirtschaftliche Bedeutung des stetig wachsenden internationalen Marktes für kommerzielle Bildung außer Frage steht. Reimold analysiert mögliche Wechselwirkungen und Spannungslagen zwischen den welthandelsrechtlichen Liberalisierungsverpflichtungen auf der einen sowie der nationalen und europäischen Bildungspolitik auf der anderen Seite. Der Autor zeigt, dass das international anerkannte Menschenrecht auf Bildung zu einer völkerrechtlichen Bestätigung von Bildung als Staatsaufgabe führt, und untersucht, inwiefern dies bei der Auslegung der Bestimmung in Art. I:3 GATS, nach welcher hoheitlich erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind, berücksichtigt werden kann. Die Senkung der Kosten für kommerzielle Bildungsangebote stelle eine wichtige Voraussetzung für deren ausreichende Inanspruchnahme dar, sodass sich die wirtschaftlich positiven Wirkungen einer Handelsliberalisierung gleichzeitig als positiv für die Verwirklichung des Menschenrechts auf Bildung darstellen, so die Erkenntnis Reimolds. Ein zunehmender Handel mit Bildungsdienstleistungen befreie „den Staat nicht von seiner Verantwortung, die ihm obliegenden Aufgaben im Bildungsbereich wahrzunehmen und in effektiver Weise zu einer Versorgung der Bevölkerung mit Bildung beizutragen“ (241).