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Anne-Christine Zoellner

Das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte. Unter Berücksichtigung der Rolle des EuGH

Hamburg: Verlag Dr. Kovač 2009 (Studien zum Völker- und Europarecht 65); XIX, 282 S.; 88,- €; ISBN 978-3-8300-4458-1
Rechtswiss. Diss. Köln; Gutachter: B. Kempen, S. Hobe. – Der Grund- und Menschenrechtsschutz wird sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene gewährleistet. Die jeweiligen Normenordnungen sind mit eigenen Rechtsschutzsystemen und Rechtsprechungsorganen ausgestattet: Während in Deutschland das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist im Rahmen der EU der EuGH und in dem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) für die Auslegung und Anwendung von Grund- und Menschenrechten zuständig. Diese Verschränkung kann einerseits zur Weiterentwicklung der Grund- und Menschenrechte führen, andererseits aber auch Reibungsverluste erzeugen. Diesem „Mythos des unerklärlichen Verschwindens“ (2) widmet sich Zoellner. Um herauszufinden, ob der Begriff vom Bermuda-Dreieck berechtigt ist, untersucht sie das Verhältnis der Gerichte untereinander und konzentriert sich auf dasjenige zwischen Bundesverfassungsgericht und EGMR. Der Frage, welche Wirkung ein Urteil des EGMR in der deutschen Rechtsordnung entfaltet, insbesondere dann, wenn es einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts widerspricht, bildet dabei den Schwerpunkt. Aufgrund ihrer Analyse sieht sie das „Bild des Bermuda-Dreiecks“ (258) weitgehend nicht bestätigt, die Gerichte kooperierten im Regelfall. Sowohl die EMRK als auch der EGMR würden eine besondere Rolle im europäischen Mehrebenensystem einnehmen. Alle Mitgliedstaaten der EU und auch diese selber bekennen sich zur Menschenrechtskonvention, daher sei sie „zum Ausdruck einer ordre public européen geworden“. Der EGMR sei „das zentrale Element im Dreieck der Gerichte“, denn die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs habe sowohl Auswirkungen auf die nationale als auch auf die gemeinschaftsrechtliche Ebene. Die mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages einhergehende Verbindlichkeit der Grundrechtecharta bewertet die Autorin positiv, denn so bestehe die Hoffnung, „dass Verletzungen der durch die EMRK garantierten Rechte weniger oder gar nicht mehr vorkommen“ (262).
Sabine Steppat (STE)
Dipl.-Politologin, Redakteurin pw-portal.de.
Rubrizierung: 4.3 | 4.42 | 3.3 | 2.323 Empfohlene Zitierweise: Sabine Steppat, Rezension zu: Anne-Christine Zoellner: Das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte. Hamburg: 2009, in: Portal für Politikwissenschaft, http://pw-portal.de/rezension/31854-das-verhaeltnis-von-bundesverfassungsgericht-und-europaeischem-gerichtshof-fuer-menschenrechte_37986, veröffentlicht am 28.04.2010. Buch-Nr.: 37986 Inhaltsverzeichnis Rezension drucken