Die Macht der Judikative
Habilitationsschrift TU Dresden. – „Um in konzeptioneller, komparativer und historischer Hinsicht einen Einblick in die black box der Macht der Judikative zu bekommen, braucht es, so die generelle These dieser Arbeit, eine politische Theorie, die diese strukturell in den formalen Kompetenzen verankerte Macht nicht nur in einen internen Zusammenhang mit ihrem praktischen Gebrauch, sondern auch mit ihren symbolischen Voraussetzungen bringt“ (16). Brodocz knüpft dabei an seine Arbeit über „Die symbolische Dimension der Verfassung“ (siehe ZPol-Nr. 21638) ebenso an wie an das Konzept der „Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit“ von Hans Vorländer (siehe ZPol-Nr. 30294). Insofern ist der Titel der Arbeit etwas missverständlich, weil es nicht um eine Theorie der Gerichtsbarkeit schlechthin geht. „Symbolik“ und „Deutungsmacht“ werden mit Blick auf die Verfassungsgerichtsbarkeit zusammengeführt, gerade weil Brodocz den in der Folge von Systemtheorie vs. Rational Choice erreichten Stand der Analyse von Recht und Gerichtsbarkeit – zu Recht – für nicht hinreichend hält. Dies geschieht zunächst anhand einer ideengeschichtlichen Herleitung (Montesquieu und die Federalists), einer kritischen Aufarbeitung der theoretischen Konzepte von Niklas Luhmann, Alfons Bora, Jon Elster und Georg Vanberg, dann aber vor allem anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts während zweier unterschiedlicher Phasen: der „Etablierung der Deutungsmacht“ (170) in den 50er- und ihrer „De-Stabilisierung“ (210) in den 70er-Jahren. Die Arbeit schließt mit einem Ausblick zur Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit unter den dialektischen Bedingungen internationaler Verrechtlichung.