Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage. Unter besonderer Berücksichtigung der BVerfG-Urteile von 1983 und 2005
Rechtswiss. Diss. Hannover; Gutachter: V. Epping. – Misstrauensvotum und Parlamentsauflösung gehören zum Kern des parlamentarischen Regierungssystems, das in Deutschland jedoch vor dem Hintergrund Weimarer Instabilitäten durch den Parlamentarischen Rat in Form des konstruktiven Aspekts (vgl. Art. 67 GG) bzw. der Vorschaltung der Vertrauensfrage (vgl. Art. 68 GG) „gezähmt“ worden ist. So hat sich in der politischen Praxis die verfassungsrechtlich umstrittene, „unechte“ Vertrauensfrage zur Erlangung von Neuwahlen entwickelt und dies schließlich zweimal zu einer ausführlichen verfassungsgerichtlichen Prüfung geführt. Podworny kritisiert die Entscheidungen in doppelter Hinsicht: 1983 wurde „weder konsequent noch in jeder Hinsicht juristisch überzeugend“ geurteilt (VII) und 2005 habe das Bundesverfassungsgericht zudem mit der eigenen Argumentationslinie gebrochen, sodass es nunmehr dem Bundeskanzler möglich ist, „jederzeit eine Parlamentsauflösung in die Wege zu leiten“ (VIII). Im Anschluss an die von Richterin Lübbe-Wolff in ihrem seinerzeitigen Minderheitsvotum vertretenen Auffassung, dass das Urteil „nur noch die Basis für eine Kontrollinszenierung“ sei (210), plädiert er schließlich für eine Änderung des Grundgesetzes. Unter Beibehaltung der geltenden Fassung von Art. 68 GG sollte ein Selbstauflösungsrecht des Bundestags eingeführt werden, das aber gegenüber der Auflösung via Vertrauensfrage aus Gründen des Minderheitsschutzes an das Quorum einer 2/3-Mehrheit zu koppeln wäre. Durch diese Einfügung könnte dann die Parlamentsauflösung mit bloßer Kanzlermehrheit im Rahmen der Vertrauensfrage in ihrem ursprünglichen Zweck wiederhergestellt werden.