Die Bedeutung der Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und der EMRK für die Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft. Dargestellt am Beispiel des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Rechtswiss. Diss. Frankfurt a. M.; Gutachter: G. Hermes. – Die „Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten“ und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bilden das Fundament für die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) formulierten Rechtsgrundsätze zum Grundrechtsschutz. Am Beispiel der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung fragt Lazarus, was unter dem Begriff „Verfassungstraditionen“ überhaupt zu verstehen ist, welchen Einfluss traditionale Argumente im Recht haben und wie der EuGH mit diesen umgeht. Eine ähnliche Untersuchung wird in Bezug auf die EMRK vorgenommen. Ein Vergleich des materiellen Schutzgehalts einzelner Grundrechte zeige, so der Autor, dass der durch den Gerichtshof vermittelte Grundrechtsschutz hinter den Standards der EMRK zurückbleibt, obwohl der EuGH diesen wiederholt als für ihn verbindlich anerkannt hat. Die Bezugnahme auf die beiden Quellen diene weniger dem Grundrechtsschutz als der Einschränkung von Grundrechten, lautet ein Ergebnis der Arbeit. Dies gelte insbesondere für die „Verfassungstraditionen“. Der Begriff suggeriere den Bürgern, dass sich für sie beim Grundrechtsschutz durch die Mitgliedschaft in der EU nichts geändert habe. Tatsächlich würden die vom EuGH gesetzten Grundrechtsstandards aber gerade durch die Bezugnahme auf die Verfassungstraditionen und die EMRK hinter denen des Grundgesetzes und der EMRK zurückbleiben.