Die Pflicht der EU-Partner zur Koordinierung in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen (Art. 19 EUV) Die Praxis der GASP dargestellt am Beispiel der Vereinten Nationen
Diss. TU Dresden; Gutachter: S. von Schorlemmer, U. Fastenrath, M. Kotzur. – Gemäß Art. 19 EUV sind die Mitgliedstaaten zur Koordinierung in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verpflichtet. Wewers untersucht das Koordinierungsverhalten der Mitgliedstaaten bei den Vereinten Nationen aus juristischer Perspektive. Ausgehend von der These, dass Nationalstaaten im Zuge der Globalisierung an Bedeutung verlieren, werden „Koordinationspflichten der EU-Partner gemäß Art. 19 EUV“ (4) analysiert. Sie zeigt, dass „die Vorschrift [zur Koordinierung] in dem Maße an Bedeutung gewinnt, in dem die internationalen Beziehungen im Zuge der Globalisierung stärker in den Vordergrund treten und die bilateralen Beziehungen entsprechend zurückgedrängt werden“ (4 f.). Von politikwissenschaftlichem Interesse sind vor allem die Passagen, in denen die Autorin beschreibt, wie die Koordinierung im Unionsvertrag ausgestaltet ist und das geschriebene Recht in der Praxis umgesetzt wird. In einem Nachtrag zur Darstellung rechtlicher Grundlagen für die Koordinierung bis 2008 werden die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die GASP beschrieben.