/ 22.06.2013
Die Architektur des europäischen Grundrechtsschutzes nach dem Beitritt der EU zur EMRK
Julie Vondung
Die Architektur des europäischen Grundrechtsschutzes nach dem Beitritt der EU zur EMRK
Tübingen: Mohr Siebeck 2012 (Jus Internationale et Europaeum 64); XX, 376 S.; brosch., 64,- €; ISBN 978-3-16-150917-9Rechtswiss. Diss. Köln; Begutachtung: A. Nußberger, B. Schöbener. – Julie Vondung beobachtet eine Inkohärenz in der Architektur des europäischen Grundrechtsschutzes: Bislang sind zwar sämtliche Mitgliedstaaten der EU dem Regime der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit der externen Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterworfen, nicht jedoch die EU selbst. Einzelne können in Straßburg gegen die Mitgliedstaaten vorgehen, nicht jedoch gegen die...
Julie Vondung
Die Architektur des europäischen Grundrechtsschutzes nach dem Beitritt der EU zur EMRK
Tübingen: Mohr Siebeck 2012 (Jus Internationale et Europaeum 64); XX, 376 S.; brosch., 64,- €; ISBN 978-3-16-150917-9Rechtswiss. Diss. Köln; Begutachtung: A. Nußberger, B. Schöbener. – Julie Vondung beobachtet eine Inkohärenz in der Architektur des europäischen Grundrechtsschutzes: Bislang sind zwar sämtliche Mitgliedstaaten der EU dem Regime der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit der externen Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterworfen, nicht jedoch die EU selbst. Einzelne können in Straßburg gegen die Mitgliedstaaten vorgehen, nicht jedoch gegen die möglicherweise in gleichem Maße in ihre Rechte eingreifende Union. Daher spricht Vondung von einer „Asymmetrie im konventionsrechtlichen Grund‑ und Menschenrechtsschutz“ (2). Folglich wird seit Langem über einen Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention diskutiert und seit Sommer 2010 auch verhandelt. Die Unterwerfung der EU unter das Konventionssystem der EMRK wird zur Folge haben, dass Einzelne gegen diese künftig nicht nur vor dem EuGH vorgehen können, sondern zusätzlich auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Wege der Individualbeschwerde wird es Einzelnen möglich sein, eine unmittelbare Überprüfung von Hoheitsakten der EU durch den EGMR herbeiführen zu lassen, so Vondung. Im Mittelpunkt ihrer Betrachtungen stehen die Auswirkungen des Beitritts auf den europäischen Grundrechtsschutz, dabei interessiert sie sich vor allem für das Verhältnis zwischen EGMR und EuGH. Bisher hat Ersterer es vermieden, Rechtsakte der EU einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen, sodass die Autorin von „einer (erfolgreichen) Konfliktvermeidungsstrategie“ (328) des Straßburger Gerichtshofes gegenüber dem EuGH spricht. Sie erwartet, dass der Beitritt letztlich auch Rückwirkungen auf das unionsinterne Rechtsschutzsystem haben wird – das gilt für alle Politikbereiche (einschließlich der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik). „Angesichts des zu erwartenden großen und öffentlichen Drucks gegenüber der auf menschenrechtliche Glaubwürdigkeit bedachten Union dürfte Straßburger Urteilen gegen die EU darüber hinaus eine starke Durchsetzungskraft zukommen“ (329), lautet die Prognose Vondungs.
Sabine Steppat (STE)
Dipl.-Politologin, Redakteurin pw-portal.de.
Rubrizierung: 3.2 | 3.3 | 4.3 | 4.42
Empfohlene Zitierweise: Sabine Steppat, Rezension zu: Julie Vondung: Die Architektur des europäischen Grundrechtsschutzes nach dem Beitritt der EU zur EMRK Tübingen: 2012, in: Portal für Politikwissenschaft, https://www.pw-portal.de/rezension/34396-die-architektur-des-europaeischen-grundrechtsschutzes-nach-dem-beitritt-der-eu-zur-emrk_41305, veröffentlicht am 10.01.2013.
Buch-Nr.: 41305
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Dipl.-Politologin, Redakteurin pw-portal.de.
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